Versicherungsaufsichtsgesetz
Teil 2 - Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung (§§ 8 - 220) |
Kapitel 1 - Geschäftstätigkeit (§§ 8 - 73) |
Abschnitt 5 - Versicherungsvertrieb (§§ 48 - 51) |
(1) 1Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittlern im Sinne von § 59 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes ist es untersagt, Versicherungsnehmern, versicherten Personen oder Bezugsberechtigten aus einem Versicherungsvertrag Sondervergütungen zu gewähren oder zu versprechen. 2Dieses Verbot gilt auch für die Angestellten von Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittlern. 3Eine entgegenstehende vertragliche Vereinbarung ist unwirksam.
(2) 1Eine Sondervergütung ist jede unmittelbare oder mittelbare Zuwendung neben der im Versicherungsvertrag vereinbarten Leistung, insbesondere jede
1. | vollständige oder teilweise Provisionsabgabe, | |
2. | sonstige Sach- oder Dienstleistung, die nicht die Versicherungsleistung betrifft, | |
3. | Rabattierung auf Waren oder Dienstleistungen, |
sofern sie nicht geringwertig ist. 2Als geringwertig gelten Belohnungen oder Geschenke zur Anbahnung oder anlässlich eines Vertragsabschlusses, soweit diese einen Gesamtwert von 15 Euro pro Versicherungsverhältnis und Kalenderjahr nicht überschreiten.
(3) Nicht als Sondervergütung gilt die Gewährung von Provisionen an Versicherungsnehmer, die gleichzeitig Vermittler des betreffenden Versicherungsunternehmens sind, es sei denn, das Vermittlerverhältnis wurde nur begründet, um diesen derartige Zuwendungen für eigene Versicherungen zukommen zu lassen.
(4) 1Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit die Sondervergütung zur dauerhaften Leistungserhöhung oder Prämienreduzierung des vermittelten Vertrags verwendet wird. 2§ 138 Absatz 2, § 146 Absatz 2 Satz 1, § 161 Absatz 1 und § 177 Absatz 1 bleiben unberührt.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze vom 20.07.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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29.07.2017 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze | 20.07.2017 |
Rechtsprechung zu § 48b VAG
7 Entscheidungen zu § 48b VAG in unserer Datenbank:
- LG München I, 04.02.2020 - 33 O 3124/19
Vergleichsportal Check24 darf keine "Jubiläumsdeals" mehr anbieten
- VG Frankfurt/Main, 05.11.2020 - 7 K 2581/17
Provisionsabgabeverbot, Auslegung von § 48b Abs. 4 S. 1 VAG
- VG Frankfurt/Main, 28.09.2018 - 7 L 3307/18
Im einstweiligen Rechtschutzverfahren Provisionsabgabeverbot für ...
Zum selben Verfahren:
- VG Frankfurt/Main, 05.11.2020 - 7 K 2581/19
Provisionsabgabeverbot bestätigt
- VGH Hessen, 05.02.2019 - 6 B 2061/18
Vorläufiger vorbeugender Rechtsschutz
- VG Frankfurt/Main, 05.11.2020 - 7 K 2581/19
- OLG Frankfurt, 27.05.2021 - 6 U 81/20
Unzulässige Sondervergütung aus einem Versicherungsvertrag (hier: 50 ...
- LG Berlin, 24.01.2020 - 15 O 41/20
Wettbewerbsverstoß eines Versicherungsvermittlers: Unzulässige Provisionsabgabe ...
Querverweise
Auf § 48b VAG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Geschäftstätigkeit
- Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit
- Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 62 (Beaufsichtigung der Geschäftstätigkeit)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 332 (Bußgeldvorschriften)
- Gewerbeordnung (GewO)
- Stehendes Gewerbe
- 2. Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung
- B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen
- § 34d (Versicherungsvermittler, Versicherungsberater)