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Versicherungsaufsichtsgesetz
| Teil 6 - Aufsicht: Aufgaben und allgemeine Befugnisse, Organisation (§§ 294 - 330) |
| Kapitel 2 - Sichernde Maßnahmen (§§ 311 - 317) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Versicherungsaufsichtsgesetz (https://dejure.org/gesetze/VAG/__paste_norm__.html)
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1Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen
| 1. | Lebensversicherungen, | |
| 2. | Krankenversicherungen der in § 146 genannten Art, | |
| 3. | private Pflegepflichtversicherungen nach § 148, | |
| 4. | Unfallversicherungen der in § 161 genannten Art und | |
| 5. | Rentenansprüche aus den in § 162 genannten Versicherungen. |
2Die Anspruchsberechtigten können den auf sie zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfallenden Anteil an dem Mindestumfang des Sicherungsvermögens nach § 125 Absatz 2 fordern. 3§ 315 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
§ 311Anzeige der Zahlungsunfähigkeit
§ 312Eröffnung des Insolvenzverfahrens
§ 313Unterrichtung der Gläubiger
§ 314Zahlungsverbot; Herabsetzung von Leistungen
§ 315Behandlung von Versicherungs-
forderungen § 316Erlöschen bestimmter Versicherungs-
verträge § 317Pfleger im Insolvenzfall
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forderungen § 316Erlöschen bestimmter Versicherungs-
verträge § 317Pfleger im Insolvenzfall
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Querverweise
Auf § 316 VAG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Aufsicht: Aufgaben und allgemeine Befugnisse, Organisation
- Sichernde Maßnahmen
- § 317 (Pfleger im Insolvenzfall)