Versicherungsaufsichtsgesetz
| Teil 6 - Aufsicht: Aufgaben und allgemeine Befugnisse, Organisation (§§ 294 - 330) |
| Kapitel 4 - Zuständigkeit (§§ 320 - 330) |
| Abschnitt 1 - Bundesaufsicht (§§ 320 - 325) |
(1) Die Bundesanstalt beaufsichtigt
| 1. | die privaten Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds, die im Inland ihren Sitz oder eine Niederlassung haben oder auf andere Weise das Versicherungs- oder das Pensionsfondsgeschäft betreiben, | |
| 2. | die Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 7 Nummer 31, die Unternehmen im Sinne des § 293 Absatz 4, die Versicherungs-Zweckgesellschaften im Sinne des § 168 und die Sicherungsfonds im Sinne des § 223 sowie | |
| 3. | die öffentlich-rechtlichen Wettbewerbs-Versicherungsunternehmen, die über das Gebiet eines Landes hinaus tätig sind. |
(2) 1Gehört ein unter Aufsicht eines Landes stehendes Erstversicherungsunternehmen einem Finanzkonglomerat im Sinne des § 1 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes an, geht mit Eintritt der Bestandskraft der Feststellung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes, dass die Unternehmensgruppe, der dieses Erstversicherungsunternehmen angehört, ein Finanzkonglomerat ist, die Aufsicht über dieses Erstversicherungsunternehmen auf die Bundesanstalt über; die zuständige Landesbehörde ist rechtzeitig über die Feststellung zu unterrichten. 2Hebt die Bundesanstalt die Feststellung auf oder gehört das betreffende Erstversicherungsunternehmen dem Finanzkonglomerat nicht mehr an, kann die Bundesanstalt die Aufsicht über dieses Erstversicherungsunternehmen mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde wieder auf diese übertragen.
(3) Die Bundesanstalt führt die Fachaufsicht über die Einrichtungen der in § 140 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Art, wenn diese Einrichtungen über das Gebiet eines Landes hinaus tätig sind.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz) vom 03.06.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2021 | Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz) | 03.06.2021 |
aufsicht § 321Übertragung der Aufsicht auf eine Landes-
aufsichtsbehörde § 322Übertragung der Aufsicht auf die Bundesanstalt § 323Verfahren § 324Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden § 325Versicherungsbeirat
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Rechtsprechung zu § 320 VAG
6 Entscheidungen zu § 320 VAG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 05.11.2025 - 6 C 1.24
Auskunftssperre im Melderegister bei Gefährdung aus beruflicher Tätigkeit
- VG Frankfurt/Main, 28.09.2018 - 7 L 3307/18
Im einstweiligen Rechtschutzverfahren Provisionsabgabeverbot für ...
Zum selben Verfahren:
- VG Frankfurt/Main, 05.11.2020 - 7 K 2581/19
Provisionsabgabeverbot, Auslegung von § 48b Abs. 4 S. 1 VAG
- VG Frankfurt/Main, 05.11.2020 - 7 K 2581/19
- VerfGH Bayern, 06.12.2017 - 15-VII-13
Kein Missverhältnis zwischen Rechten und Pflichten eines Beamten
- BVerwG, 05.11.2025 - 6 C 2.24
Auskunftssperre im Melderegister bei Gefährdung aus beruflicher Tätigkeit
- VG Frankfurt/Main, 05.11.2020 - 7 K 2581/17
Provisionsabgabeverbot, Auslegung von § 48b Abs. 4 S. 1 VAG
Querverweise
Auf § 320 VAG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 7 (Begriffsbestimmungen)