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Versicherungsaufsichtsgesetz
| Teil 6 - Aufsicht: Aufgaben und allgemeine Befugnisse, Organisation (§§ 294 - 330) |
| Kapitel 4 - Zuständigkeit (§§ 320 - 330) |
| Abschnitt 1 - Bundesaufsicht (§§ 320 - 325) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Versicherungsaufsichtsgesetz (https://dejure.org/gesetze/VAG/__paste_norm__.html)
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(1) Die Fachaufsicht über ein öffentlich-rechtliches Wettbewerbs-Versicherungsunternehmen, dessen Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränkt, kann auf Antrag der zuständigen Landesbehörden von der Bundesanstalt übernommen werden.
(2) Bei anderen öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen, die nicht Wettbewerbs-Versicherungsunternehmen sind, kann die Bundesanstalt die Aufsicht übernehmen, wenn die beteiligten Landesregierungen dies beantragen.
§ 320Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
aufsicht § 321Übertragung der Aufsicht auf eine Landes-
aufsichtsbehörde § 322Übertragung der Aufsicht auf die Bundesanstalt § 323Verfahren § 324Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden § 325Versicherungsbeirat
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aufsicht § 321Übertragung der Aufsicht auf eine Landes-
aufsichtsbehörde § 322Übertragung der Aufsicht auf die Bundesanstalt § 323Verfahren § 324Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden § 325Versicherungsbeirat
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Querverweise
Auf § 322 VAG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 7 (Begriffsbestimmungen)
- Aufsicht: Aufgaben und allgemeine Befugnisse, Organisation
- Zuständigkeit
- Bundesaufsicht
- § 323 (Verfahren)