Versicherungsaufsichtsgesetz
Teil 6 - Aufsicht: Aufgaben und allgemeine Befugnisse, Organisation (§§ 294 - 330) |
Kapitel 4 - Zuständigkeit (§§ 320 - 330) |
Abschnitt 1 - Bundesaufsicht (§§ 320 - 325) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Versicherungsaufsichtsgesetz (https://dejure.org/gesetze/VAG/__paste_norm__.html)
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(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann auf Antrag der Bundesanstalt die Aufsicht über private Versicherungsunternehmen von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, über Pensionsfonds und über öffentlich-rechtliche Wettbewerbs-Versicherungsunternehmen mit Zustimmung der zuständigen Landesaufsichtsbehörde auf diese übertragen.
(2) Auch nach Übertragung der Aufsicht kann das Bundesministerium der Finanzen die Aufsicht über Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 wieder der Bundesanstalt übertragen, insbesondere, wenn die Unternehmen größere wirtschaftliche Bedeutung erlangt haben.
Rechtsprechung zu § 321 VAG
Entscheidung zu § 321 VAG in unserer Datenbank:
- VerfGH Bayern, 06.12.2017 - 15-VII-13
Kein Missverhältnis zwischen Rechten und Pflichten eines Beamten
Querverweise
Auf § 321 VAG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 7 (Begriffsbestimmungen)
- Aufsicht: Aufgaben und allgemeine Befugnisse, Organisation
- Zuständigkeit
- Bundesaufsicht
- § 323 (Verfahren)