Versicherungsaufsichtsgesetz
| Teil 2 - Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung (§§ 8 - 220) |
| Kapitel 3 - Besondere Vorschriften für einzelne Zweige (§§ 138 - 170) |
| Abschnitt 3 - Sonstige Nichtlebensversicherung (§§ 161 - 164) |
(1) 1Ein Versicherungsunternehmen, das die Rechtsschutzversicherung zusammen mit anderen Versicherungssparten betreibt, hat die Leistungsbearbeitung in der Rechtsschutzversicherung einem anderen Unternehmen mit einer in § 8 Absatz 2 genannten Rechtsform oder der Rechtsform einer sonstigen Kapitalgesellschaft (Schadenabwicklungsunternehmen) zu übertragen. 2Die Übertragung gilt als Ausgliederung.
(2) Das Schadenabwicklungsunternehmen darf außer der Rechtsschutzversicherung keine anderen Versicherungsgeschäfte betreiben und in anderen Versicherungssparten keine Leistungsbearbeitung durchführen.
(3) 1Für die Geschäftsleiter des Schadenabwicklungsunternehmens gilt § 24 Absatz 1 entsprechend. 2Sie dürfen nicht zugleich für ein Versicherungsunternehmen tätig werden, das außer der Rechtsschutzversicherung andere Versicherungsgeschäfte betreibt. 3Beschäftigte, die mit der Leistungsbearbeitung betraut sind, dürfen eine vergleichbare Tätigkeit nicht für ein solches Versicherungsunternehmen ausüben.
(4) 1Die Mitglieder des Vorstands und die Beschäftigten eines unter Absatz 1 fallenden Versicherungsunternehmens dürfen dem Schadenabwicklungsunternehmen keine Weisungen für die Bearbeitung einzelner Versicherungsfälle erteilen. 2Die Geschäftsleiter und die Beschäftigten des Schadenabwicklungsunternehmens dürfen einem solchen Versicherungsunternehmen keine Angaben machen, die zu Interessenkollisionen zum Nachteil der Versicherten führen können.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Rechtsschutzversicherung, wenn sich diese auf Streitigkeiten oder Ansprüche bezieht, die aus dem Einsatz von Schiffen auf See entstehen oder mit diesem Einsatz verbunden sind.
beauftragte in der Kraftfahrzeug-
Haftpflicht-
versicherung § 164Schadenabwicklung in der Rechtsschutz-
versicherung
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Rechtsprechung zu § 164 VAG
9 Entscheidungen zu § 164 VAG in unserer Datenbank:
- BGH, 30.11.2022 - IV ZR 143/21
Rechtsschutzversicherung: Aktive Prozessführungsbefugnis des ...
- BGH, 11.07.2018 - IV ZR 243/17
Passive Prozessführungsbefugnis des Schadensabwicklungsunternehmens eines ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Köln, 22.08.2017 - 9 U 3/17
Passivlegitimation des Rechtsschutzversicherers hinsichtlich Ansprüchen auf ...
- OLG Köln, 22.08.2017 - 9 U 3/17
- OLG Karlsruhe, 29.01.2021 - 12 U 216/20
Abwicklung von Rechtsschutzversicherungsfällen durch ein ...
- AGH Nordrhein-Westfalen, 21.04.2023 - 1 AGH 29/22
- OLG Jena, 05.07.2019 - 4 U 359/18
Rechtsschutzversicherung: Haftungsklage gegen den Prozessbevollmächtigten des ...
- LG Gera, 15.05.2020 - 6 O 581/17
Rechtsschutzversicherung: Regressanspruch gegen einen Rechtsanwalt aufgrund von ...
- VerfGH Sachsen, 12.05.2022 - 63-IV-21
- OLG Hamm, 04.05.2023 - 6 U 257/22
Querverweise
Auf § 164 VAG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 332 (Bußgeldvorschriften)