Versicherungsaufsichtsgesetz

   Teil 2 - Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung (§§ 8 - 220)   
   Kapitel 1 - Geschäftstätigkeit (§§ 8 - 73)   
   Abschnitt 1 - Zulassung und Ausübung der Geschäftstätigkeit (§§ 8 - 15a)   
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Textdarstellung

  

§ 14
Umwandlungen

(1) 1Jede Umwandlung eines Erstversicherungsunternehmens nach den §§ 1, 305, 320 und 333 des Umwandlungsgesetzes bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 2§ 13 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden. 3Verlegt im Zuge einer Umwandlung nach Satz 1 das Versicherungsunternehmen seinen Sitz ins Ausland, erlischt die Erlaubnis.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann die Genehmigung auch versagen, wenn die Vorschriften über die Umwandlung nicht beachtet worden sind.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22.02.2023 (BGBl. I Nr. 51), in Kraft getreten am 01.03.2023 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.03.2023
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze22.02.2023BGBl. I Nr. 51

Rechtsprechung zu § 14 VAG

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Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 14 VAG

11.08.2005Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 14 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 und § 14 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes)BGBl. I S. 2420

Querverweise

Auf § 14 VAG verweisen folgende Vorschriften:

    Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) 
      Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
        Besondere Vorschriften für einzelne Zweige
          Rückversicherung
            § 166 (Bestandsübertragungen; Umwandlungen)
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