Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
Zu § 3 des Gesetzes (§§ 10 - 13) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (https://dejure.org/gesetze/GewStDV/__paste_norm__.html)
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Kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 210 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind von der Gewerbesteuer befreit, wenn sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit sind.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen vom 01.04.2015
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2016 | Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen | 01.04.2015 |
Rechtsprechung zu § 12a GewStDV
2 Entscheidungen zu § 12a GewStDV in unserer Datenbank:
- FG München, 14.12.2020 - 7 K 1492/17
Gewerbesteuerbefreiung von Pensionskassen
- BFH, 08.08.1995 - III R 41/89
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