Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung

   Zu § 3 des Gesetzes (§§ 10 - 13)   
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Textdarstellung

  

§ 13
Einnehmer einer staatlichen Lotterie

Die Tätigkeit der Einnehmer einer staatlichen Lotterie unterliegt auch dann nicht der Gewerbesteuer, wenn sie im Rahmen eines Gewerbebetriebs ausgeübt wird.

Rechtsprechung zu § 13 GewStDV

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