Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -
| Erstes Kapitel - Aufgaben, versicherter Personenkreis, Versicherungsfall (§§ 1 - 13) |
| Zweiter Abschnitt - Versicherter Personenkreis (§§ 2 - 6) |
(2) Von der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 sind frei
| 1. | Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen, | |
| 2. | 1Unternehmer von Binnenfischereien, Imkereien und Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2, wenn diese Unternehmen nicht gewerbsmäßig betrieben werden und nicht Neben- oder Hilfsunternehmen eines anderen landwirtschaftlichen Unternehmens sind, sowie ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; das gleiche gilt für Personen, die in diesen Unternehmen als Verwandte oder Verschwägerte bis zum zweiten Grad oder als Pflegekind der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder Lebenspartner unentgeltlich tätig sind. 2Ein Unternehmen der Imkerei gilt als nicht gewerbsmäßig betrieben, wenn nicht mehr als 25 Bienenvölker gehalten werden. |
(3) Von der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 sind frei selbständig tätige Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Heilpraktiker und Apotheker.
(4) Von der Versicherung nach § 2 Abs. 2 ist frei, wer in einem Haushalt als Verwandter oder Verschwägerter bis zum zweiten Grad oder als Pflegekind der Haushaltsführenden, der Ehegatten oder der Lebenspartner unentgeltlich tätig ist, es sei denn, er ist in einem in § 124 Nr. 1 genannten Haushalt tätig.
(5) Von der Versicherung nach § 2 Abs. 2 sind frei Personen, die als Familienangehörige (§ 2 Abs. 4) der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder Lebenspartner in einem Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 unentgeltlich tätig sind, wenn sie die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente wegen Alters nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte erfüllen und die Rente beantragt haben.
Fassung aufgrund des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20.08.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2025 | Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts | 20.08.2021 | |
| 01.01.2024 | Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts | 12.12.2019 | |
| 01.09.2020 | Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung | 15.11.2019 | |
| 01.01.2008 | Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung | 18.12.2007 |
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Rechtsprechung zu § 4 SGB VII
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- BSG, 08.12.2022 - B 2 U 14/20 R
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- LSG Bayern, 15.02.2017 - L 2 U 108/15
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Berechnung der Insolvenzgeld-Umlage - Berücksichtigung der Entgelte der als ...
Zum selben Verfahren:
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Versicherter Personenkreis - Insolvenzgeldumlage - Beschäftigteneigenschaft ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 03.09.2010 - L 4 (15) U 228/09
Querverweise
Auf § 4 SGB VII verweisen folgende Vorschriften:
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Haftung von Unternehmern, Unternehmensangehörigen und anderen Personen
- Beschränkung der Haftung gegenüber Versicherten, ihren Angehörigen und Hinterbliebenen
- § 105 (Beschränkung der Haftung anderer im Betrieb tätiger Personen)
- Organisation
- Zuständigkeit
- Gemeinsame Vorschriften über die Zuständigkeit
- § 134 (Zuständigkeit bei Berufskrankheiten)
- Opferentschädigungsgesetz (OEG)
- § 3 (Zusammentreffen von Ansprüchen)