Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -
| Erstes Kapitel - Aufgaben, versicherter Personenkreis, Versicherungsfall (§§ 1 - 13) |
| Zweiter Abschnitt - Versicherter Personenkreis (§§ 2 - 6) |
(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf
| 1. | Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, | ||
| 2. | Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz gilt entsprechend, | ||
| 3. | Personen, die | ||
| a) | im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden, | ||
| b) | im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden; | ||
| Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind, | |||
| 4. | ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte, | ||
| 5. | Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt. | ||
Fassung aufgrund des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz) vom 20.12.2022
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2023 | Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz) | 20.12.2022 | |
| 22.04.2015 | Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) | 15.04.2015 |
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 3 SGB VII
3.647 Entscheidungen zu § 3 SGB VII in unserer Datenbank:
- LSG Niedersachsen-Bremen, 01.09.2026 - L 6 U 188/23
Beschäftigung; Beschäftigter; Beschäftigte; Unfall; Arbeitsunfall; ...
- LSG Hessen, 19.05.2026 - L 3 U 176/25
Kein Arbeitsunfall beim Essenskauf: Warum nicht jeder Weg im Homeoffice ...
- LSG Bayern, 28.07.2020 - L 3 U 117/18
Kein Versicherungsschutz bei Tätigkeit ohne wirtschaftlichen Wert an einem ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 31.03.2022 - B 2 U 13/20 R
Gesetzliche Unfallversicherung - grundsätzlich kein Unfallversicherungsschutz ...
- SG Augsburg, 15.02.2018 - S 18 U 169/17
Unfallversicherungsschutz als Arbeitssuchende
- BSG, 31.03.2022 - B 2 U 13/20 R
- LSG Hessen, 28.04.2026 - L 3 U 189/24
Mittagspause im Home-Office: Auch der Weg zum Essen kann versichert sein
- SG München, 22.07.2026 - S 9 U 498/25
Arbeitsunfallanerkennung, innerer Zusammenhang, Gesundheitsfördernde Maßnahme, ...
- LSG Thüringen, 04.06.2026 - L 1 U 14/23
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Leistungsbewilligungsbescheide- ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 02.06.2026 - L 15 U 444/25 Corona
- BSG, 08.12.2022 - B 2 U 19/20 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Wegeunfall - ehrenamtliche ...
Querverweise
Auf § 3 SGB VII verweisen folgende Vorschriften:
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Aufgaben, versicherter Personenkreis, Versicherungsfall
- Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
- Jahresarbeitsverdienst
- Erstmalige Festsetzung
- § 85 (Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst)
- Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
- § 98 (Anrechnung anderer Leistungen)
- Haftung von Unternehmern, Unternehmensangehörigen und anderen Personen
- Beschränkung der Haftung gegenüber Versicherten, ihren Angehörigen und Hinterbliebenen
- § 106 (Beschränkung der Haftung anderer Personen)
- Organisation
- Unfallversicherungsträger
- § 114 (Unfallversicherungsträger)
- Zuständigkeit
- Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand
- Gemeinsame Vorschriften über die Zuständigkeit
- § 135 (Versicherung nach mehreren Vorschriften)
- Aufbringung der Mittel
- Allgemeine Vorschriften
- Beitragspflicht
- § 150 (Beitragspflichtige)