Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -
Sechstes Kapitel - Aufbringung der Mittel (§§ 150 - 187a) |
Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 150 - 181) |
Erster Unterabschnitt - Beitragspflicht (§§ 150 - 151) |
(1) 1Beitragspflichtig sind die Unternehmer, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen. 2Die nach § 2 versicherten Unternehmer sowie die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 Versicherten sind selbst beitragspflichtig. 3Für Versicherte nach § 6 Absatz 1 Satz 2 ist die jeweilige Organisation oder der jeweilige Verband beitragspflichtig. 4Entsprechendes gilt in den Fällen des § 6 Absatz 1 Satz 3.
(2) 1Neben den Unternehmern sind beitragspflichtig
2Die in Satz 1 Nr. 1 und 2 Genannten sowie die in § 130 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 genannten Bevollmächtigten haften mit den Unternehmern als Gesamtschuldner.
(3) 1Für die Beitragshaftung bei der Arbeitnehmerüberlassung gilt § 28e Abs. 2 und 4 des Vierten Buches, für die Beitragshaftung bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages im Baugewerbe gilt § 28e Absatz 3a bis 3f des Vierten Buches und für die Beitragshaftung bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages durch Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig sind und im Auftrag eines anderen Unternehmers adressierte Pakete befördern, gilt § 28e Absatz 3g des Vierten Buches entsprechend. 2Der Nachunternehmer oder der von diesem beauftragte Verleiher hat für den Nachweis nach § 28e Absatz 3f des Vierten Buches eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Unfallversicherungsträgers vorzulegen; diese enthält insbesondere Angaben über die bei dem Unfallversicherungsträger eingetragenen Unternehmensteile und diesen zugehörigen Lohnsummen des Nachunternehmers oder des von diesem beauftragten Verleihers sowie die ordnungsgemäße Zahlung der Beiträge.
(4) Bei einem Wechsel der Person des Unternehmers sind der bisherige Unternehmer und sein Nachfolger bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Wechsel angezeigt wurde, zur Zahlung der Beiträge und damit zusammenhängender Leistungen als Gesamtschuldner verpflichtet.
Fassung aufgrund des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz) vom 20.12.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2023 | Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz) | 20.12.2022 | |
23.11.2019 | Gesetz zur Einführung einer Nachunternehmerhaftung in der Kurier-, Express- und Paketbranche zum Schutz der Beschäftigten (Paketboten-Schutz-Gesetz) | 15.11.2019 | |
01.10.2009 | Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze | 15.07.2009 | |
01.01.2005 | Zweites Gesetz zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch | 05.12.2012 |
Rechtsprechung zu § 150 SGB VII
436 Entscheidungen zu § 150 SGB VII in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 18.04.2023 - L 9 U 619/22
Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragshaftung - Unternehmer des Baugewerbes - ...
Zum selben Verfahren:
- BSG - B 2 U 155/23 R (anhängig)
Hängt die Exkulpation des Hauptunternehmers nach § 28e Absatz 3b Satz 2, Absatz ...
- BSG - B 2 U 155/23 R (anhängig)
- BSG, 20.03.2018 - B 2 U 13/16 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Versicherungs- und Beitragspflicht - ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Sachsen-Anhalt, 14.09.2016 - L 6 U 131/15
Gesetzliche Unfallversicherung - eigene Versicherungspflicht und Beitragspflicht ...
- SG Halle, 18.06.2015 - S 33 U 78/14
Beurteilung der Versicherungspflicht eines Vorstands einer Aktiengesellschaft ...
- LSG Sachsen-Anhalt, 14.09.2016 - L 6 U 131/15
- LSG Baden-Württemberg, 23.06.2022 - L 10 U 1400/20
Voraussetzungen der Enthaftung des Hauptunternehmers für Beiträge zur ...
- LSG Baden-Württemberg, 29.08.2019 - L 6 U 3728/18
Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Bauunternehmerhaftung gem § 150 ...
- BSG, 23.06.2020 - B 2 U 14/18 R
Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung für Unternehmen der Jagden in der ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Sachsen-Anhalt, 21.06.2018 - L 6 U 52/17
Landwirtschaftliche Unfallversicherung - Beitrags- und Versicherungspflicht - ...
- SG Magdeburg, 28.03.2017 - S 46 U 33/14
Beitragspflicht der Mitglieder einer Jagdpachtgenossenschaft zur gesetzlichen ...
- LSG Sachsen-Anhalt, 21.06.2018 - L 6 U 52/17
Querverweise
Auf § 150 SGB VII verweisen folgende Vorschriften:
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Meldepflichten des Arbeitgebers, Gesamtsozialversicherungsbeitrag
- Verfahren und Haftung bei der Beitragszahlung
- § 28f (Aufzeichnungspflicht, Nachweise der Beitragsabrechnung und der Beitragszahlung)