Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -
| Fünftes Kapitel - Organisation (§§ 114 - 149a) |
| Zweiter Abschnitt - Zuständigkeit (§§ 121 - 139a) |
| Dritter Unterabschnitt - Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (§§ 125 - 129a) |
(1) Die Unfallversicherungsträger im Landesbereich sind zuständig
| 1. | für die Unternehmen des Landes, | ||
| 1a. | für Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform betrieben werden und an denen das Land | ||
| a) | bei Kapitalgesellschaften unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit der Kapitalanteile auf sich vereint oder | ||
| b) | bei sonstigen Unternehmen die Stimmenmehrheit in dem Organ, dem die Verwaltung und Führung des Unternehmens obliegt, auf sich vereint, | ||
| 2. | für Kinder in Tageseinrichtungen von Trägern der freien Jugendhilfe und in anderen privaten, als gemeinnützig im Sinne des Steuerrechts anerkannten Tageseinrichtungen, sowie für Kinder, die durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches betreut werden, | ||
| 2a. | für Kinder während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a, die nicht in Tageseinrichtungen durchgeführt werden, | ||
| 3. | für Schüler an privaten allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, | ||
| 4. | für Studierende an privaten Hochschulen, | ||
| 5. | für Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 versichert sind, soweit die Maßnahme von einer Landesbehörde veranlaßt worden ist, | ||
| 6. | für Personen, die in Einrichtungen zur Hilfe bei Unglücksfällen tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Einrichtungen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen, | ||
| 7. | für Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe a und c versichert sind, | ||
| 8. | für Personen, die nach § 2 Abs. 2 Satz 2 versichert sind, | ||
| 9. | für Personen, die wie Beschäftigte für nicht gewerbsmäßige Halter von Fahrzeugen oder Reittieren tätig werden, | ||
| 10. | für Personen, die nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 versichert sind, wenn es sich um eine Vertretung eines Landes handelt, | ||
| 11. | für Versicherte nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 und 5. | ||
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich für die Versicherten nach Absatz 1 Nr. 6, 7, 9 und 11 bestimmen.
(5) Übt ein Land die Gemeindeverwaltung aus, gilt die Vorschrift über die Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich entsprechend.
Fassung aufgrund des Fünften Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) vom 15.04.2015
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 22.04.2015 | Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) | 15.04.2015 | |
| 01.01.2013 | Zweites Gesetz zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch | 05.12.2012 | |
| 11.08.2010 | Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 05.08.2010 | |
| 01.01.1997 | Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) | 15.04.2015 |
träger im Landesbereich § 129Zuständigkeit der Unfallversicherungs-
träger im kommunalen Bereich § 129aZuständigkeit bei gemeinsamer Beteiligung von Bund, Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden an Unternehmen
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Querverweise
Auf § 128 SGB VII verweisen folgende Vorschriften:
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Aufbringung der Mittel
- Besondere Vorschriften für die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand
- § 185 (Gemeindeunfallversicherungsverbände, Unfallkassen der Länder und Gemeinden, gemeinsame Unfallkassen, Feuerwehr-Unfallkassen)
- Übergangsrecht
- § 218d (Besondere Zuständigkeiten)