Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfe -
Zweites Kapitel - Leistungen der Jugendhilfe (§§ 11 - 41a) |
Dritter Abschnitt - Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 - 26) |
(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.
(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst
(2a) 1Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. 2Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. 3Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.
(3) 1Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. 2Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
(4) 1Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. 2Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. 3Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG) vom 03.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
10.06.2021 | Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG) | 03.06.2021 | |
16.12.2008 | Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz) | 10.12.2008 |
vorbehalt
Rechtsprechung zu § 23 SGB VIII
430 Entscheidungen zu § 23 SGB VIII in unserer Datenbank:
- BVerwG, 24.11.2022 - 5 C 1.21
Kein Beurteilungsspielraum der Verwaltung bei der Festlegung der ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 24.11.2022 - 5 C 3.21
Kein Beurteilungsspielraum der Verwaltung bei der Festlegung der ...
- OVG Sachsen, 17.03.2021 - 3 A 1146/18
Kindertagespflege; Anerkennungsbetrag; Sachkosten; Beurteilungsspielraum; ...
- VG Dresden, 20.06.2018 - 1 K 788/17
- VG Leipzig, 06.02.2020 - 5 K 3339/17
- BVerwG, 24.11.2022 - 5 C 3.21
- VGH Baden-Württemberg, 05.12.2022 - 12 S 824/20
Keine Erstattung von Beitragsanteilen zur Alterssicherung, die für Zuzahlungen ...
Zum selben Verfahren:
- VG Stuttgart, 31.01.2020 - 9 K 5037/19
Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung einer selbstständigen ...
- VG Stuttgart, 31.01.2020 - 9 K 5037/19
- OVG Niedersachsen, 22.05.2019 - 10 LC 17/18
Höhe der Geldleistung an die Kindertagespflegeperson nach § 23 SGB VIII
- VG Karlsruhe, 28.03.2023 - 8 K 3182/22
Fortbildungspflicht für Kindertagespflegepersonen; Ungeeignetheit der ...
- BVerwG, 24.11.2022 - 5 C 9.21
Bundesstadt Bonn muss erneut über die Sachkostenerstattung in der ...
Querverweise
Auf § 23 SGB VIII verweisen folgende Vorschriften:
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 (Aufgaben der Jugendhilfe)
- Kostenbeteiligung
- Pauschalierte Kostenbeteiligung
- § 90 (Pauschalierte Kostenbeteiligung)
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
- Elterngeld
- § 1 (Berechtigte)
- Elternzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
- § 15 (Anspruch auf Elternzeit)
- Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Steuerbefreiungen und Steuervergütungen
- § 4 (Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen)
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
- Anspruchsvoraussetzungen
- § 11a (Nicht zu berücksichtigendes Einkommen)
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Aufgaben, versicherter Personenkreis, Versicherungsfall
- Versicherter Personenkreis
- § 2 (Versicherung kraft Gesetzes)
- Organisation
- Zuständigkeit
- Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand
- § 128 (Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im Landesbereich)