Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfe -

   Zweites Kapitel - Leistungen der Jugendhilfe (§§ 11 - 41a)   
   Dritter Abschnitt - Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 - 26)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/SGB_VIII/26.html
§ 26 SGB VIII (https://dejure.org/gesetze/SGB_VIII/26.html)
§ 26 SGB VIII
§ 26 Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (https://dejure.org/gesetze/SGB_VIII/26.html)
§ 26 Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe -
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Textdarstellung

  

§ 26
Landesrechtsvorbehalt

1Das Nähere über Inhalt und Umfang der in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben und Leistungen regelt das Landesrecht. 2Am 31. Dezember 1990 geltende landesrechtliche Regelungen, die das Kindergartenwesen dem Bildungsbereich zuweisen, bleiben unberührt.

Rechtsprechung zu § 26 SGB VIII

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