Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -

   Fünftes Kapitel - Organisation (§§ 114 - 149a)   
   Zweiter Abschnitt - Zuständigkeit (§§ 121 - 139a)   
   Zweiter Unterabschnitt - Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (§§ 123 - 124)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ SGB VII (https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ SGB VII
__paste_bez____paste_norm__ Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung -
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 124
Bestandteile des landwirtschaftlichen Unternehmens

Zum landwirtschaftlichen Unternehmen gehören

1. die Haushalte der Unternehmer und der im Unternehmen Beschäftigten, wenn die Haushalte dem Unternehmen wesentlich dienen,
2. Bauarbeiten des Landwirts für den Wirtschaftsbetrieb,
3. Arbeiten, die Unternehmer aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung als landwirtschaftliche Unternehmer zu leisten haben.

Rechtsprechung zu § 124 SGB VII

60 Entscheidungen zu § 124 SGB VII in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 60 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 124 SGB VII verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht