Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
Elftes Kapitel - Telematikinfrastruktur (§§ 306 - 383) |
Sechster Abschnitt - Telemedizinische Verfahren (§§ 364 - 370b) |
§ 364
Vereinbarung über technische Verfahren zur konsiliarischen Befundbeurteilung von Röntgenaufnahmen
(1) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung vereinbart mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Benehmen mit der Gesellschaft für Telematik und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. die Anforderungen an die technischen Verfahren zur telemedizinischen Erbringung der konsiliarischen Befundbeurteilung von Röntgenaufnahmen in der vertragsärztlichen Versorgung, insbesondere Einzelheiten hinsichtlich der Qualität und der Sicherheit, und die Anforderungen an die technische Umsetzung.
(2) Kommt die Vereinbarung nach Absatz 1 nicht zustande, so ist auf Antrag eines der Vereinbarungspartner ein Schlichtungsverfahren nach § 370 bei der Schlichtungsstelle nach § 319 einzuleiten.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz) vom 22.03.2024
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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26.03.2024 | Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz) | 22.03.2024 | |
20.10.2020 | Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz) | 14.10.2020 |
zahnärztlichen Versorgung § 367Vereinbarung über technische Verfahren zu telemedizinischen Konsilien § 367aVereinbarung über technische Verfahren bei telemedizinischem Monitoring § 368Vereinbarung über ein Authentifizierungs-
verfahren im Rahmen der Videosprechstunde § 369Prüfung der Vereinbarungen durch das Bundesministerium für Gesundheit § 370Entscheidung der Schlichtungsstelle § 370aUnterstützung der Kassenärztlichen Vereinigungen bei der Vermittlung telemedizinischer Angebote durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung, Verordnungs-
ermächtigung § 370bTechnische Verfahren in strukturierten Behandlungs-
programmen mit digitalisierten Versorgungs-
prozessen; Verordnungs-
ermächtigung
Querverweise
Auf § 364 SGB V verweisen folgende Vorschriften:
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
- Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen
- Heilbehandlung
- § 27 (Umfang der Heilbehandlung, Anschluss an die Telematikinfrastruktur)