Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfe -
Zweites Kapitel - Leistungen der Jugendhilfe (§§ 11 - 41a) |
Vierter Abschnitt - Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige (§§ 27 - 41a) |
Dritter Unterabschnitt - Gemeinsame Vorschriften für die Hilfe zur Erziehung und die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§§ 36 - 40) |
(1) 1Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. 2Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.
(2) 1Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. 2Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Abs. 2 Nr. 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. 3Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Abs. 2 Nr. 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. 4Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Abs. 2 Nr. 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.
(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.
(4) 1Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. 2Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. 3Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. 4Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrags, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. 5Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.
(5) 1Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. 2Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. 3Das Nähere regelt Landesrecht.
(6) 1Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. 2Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.
(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthaltes in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz) vom 29.08.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2014 | Gesetz zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz) | 29.08.2013 | |
16.12.2008 | Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz) | 10.12.2008 |
verantwortung, Selbstbeschaffung § 36bZusammenarbeit beim Zuständigkeits-
übergang § 37Beratung und Unterstützung der Eltern, Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie § 37aBeratung und Unterstützung der Pflegeperson § 37bSicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege § 37cErgänzende Bestimmungen zur Hilfeplanung bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie § 38Zulässigkeit von Auslandsmaßnahmen § 39Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen § 40Krankenhilfe
Rechtsprechung zu § 39 SGB VIII
801 Entscheidungen zu § 39 SGB VIII in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 25.07.2019 - L 7 SO 1686/17
(Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfe für die Betreuung in einer ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 17.04.2020 - B 8 SO 59/19 B
Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in einer Pflegefamilie
- SG Mannheim, 10.03.2017 - S 8 SO 1981/14
Sozialhilferecht: Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit ...
- BSG, 17.04.2020 - B 8 SO 59/19 B
- BVerwG, 24.11.2017 - 5 C 15.16
Abweichung vom Hilfeplan Dokumentationspflicht; Angemessenheit des Unterhalts; ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 17.08.2016 - 5 B 67.15
Revisionszulassung; Anrechnung von Leistungen der Pflegeversicherung nach § 37 ...
- BVerwG, 17.08.2016 - 5 C 15.16
Keine Anrechnung von Pflegeversicherungsgeld auf das Pflegegeld nach § 39 SGB ...
- BVerwG, 17.08.2016 - 5 B 67.15
- BVerwG, 19.05.2016 - 5 C 36.15
Pflegegeld; Kosten; Sachaufwand; Hilfe; Erziehung; Verwandtenpflege; Großeltern; ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Schleswig-Holstein, 28.05.2015 - 3 LB 9/14
Anspruch auf Pflegegeld als Annex-Anspruch zum Anspruch auf Hilfe zur Erziehung ...
- OVG Schleswig-Holstein, 28.05.2015 - 3 LB 9/14
- BGH, 09.12.2020 - XII ZB 191/19
Zur Frage, ob der Erziehungskostenanteil des nach § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Nürnberg, 10.04.2019 - 9 WF 348/19
Erziehungsbeitrag als Bestandteil des Pflegegeldes
- OLG Nürnberg, 10.04.2019 - 9 WF 348/19
§ 39 SGB VIII in Nachschlagewerken
- § 39 SGB VIII wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Aufwandspauschale
Querverweise
Auf § 39 SGB VIII verweisen folgende Vorschriften:
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 (Aufgaben der Jugendhilfe)
- Leistungen der Jugendhilfe
- Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige
- Gemeinsame Vorschriften für die Hilfe zur Erziehung und die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
- § 37c (Ergänzende Bestimmungen zur Hilfeplanung bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie)
- Hilfe für junge Volljährige
- § 41 (Hilfe für junge Volljährige)
- Andere Aufgaben der Jugendhilfe
- Vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
- § 42 (Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen)
- Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
- Vereinbarungen über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung
- § 78a (Anwendungsbereich)
- Kostenbeteiligung
- Ergänzende Vorschriften
- § 97a (Pflicht zur Auskunft)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- II. Einkommen
- 2. Steuerfreie Einnahmen
- § 3 [Steuerfreie Einnahmen]
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
- Anspruchsvoraussetzungen
- § 11a (Nicht zu berücksichtigendes Einkommen)
- Wohngeldgesetz (WoGG)
- Berechnung und Höhe des Wohngeldes
- Einkommen
- § 14 (Jahreseinkommen)
Redaktionelle Querverweise zu § 39 SGB VIII:
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
- Anspruchsvoraussetzungen
- § 11 IV (Zu berücksichtigendes Einkommen)