Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfe -
| Zweites Kapitel - Leistungen der Jugendhilfe (§§ 11 - 41a) |
| Vierter Abschnitt - Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige (§§ 27 - 41a) |
| Dritter Unterabschnitt - Gemeinsame Vorschriften für die Hilfe zur Erziehung und die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§§ 36 - 40) |
1Die Pflegeperson hat vor der Aufnahme des Kindes oder des Jugendlichen und während der Dauer des Pflegeverhältnisses Anspruch auf Beratung und Unterstützung. 2Dies gilt auch in den Fällen, in denen für das Kind oder den Jugendlichen weder Hilfe zur Erziehung noch Eingliederungshilfe gewährt wird, und in den Fällen, in denen die Pflegeperson nicht der Erlaubnis zur Vollzeitpflege nach § 44 bedarf. 3Lebt das Kind oder der Jugendliche bei einer Pflegeperson außerhalb des Bereichs des zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, so sind ortsnahe Beratung und Unterstützung sicherzustellen. 4Der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die aufgewendeten Kosten einschließlich der Verwaltungskosten auch in den Fällen zu erstatten, in denen die Beratung und Unterstützung im Wege der Amtshilfe geleistet werden. 5Zusammenschlüsse von Pflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG) vom 03.06.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 10.06.2021 | Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG) | 03.06.2021 |
verantwortung, Selbstbeschaffung § 36bZusammenarbeit beim Zuständigkeits-
übergang § 37Beratung und Unterstützung der Eltern, Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie § 37aBeratung und Unterstützung der Pflegeperson § 37bSicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege § 37cErgänzende Bestimmungen zur Hilfeplanung bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie § 38Zulässigkeit von Auslandsmaßnahmen § 39Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen § 40Krankenhilfe
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Rechtsprechung zu § 37a SGB VIII
12 Entscheidungen zu § 37a SGB VIII in unserer Datenbank:
- OVG Niedersachsen, 29.05.2026 - 2 LA 105/24
Sonderpädagogisches Pflegegeld; Sozialpädagogisches Pflegegeld; ...
- VG Bayreuth, 31.01.2022 - B 10 E 21.1315
Zum Einrichtungskontext familienähnlicher Betreuungsformen, die ausschließlich in ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 08.09.2021 - 12 B 1207/21
Gewährung der Hilfe für junge Volljährige als Vollzeitpflege bei dem Pflegevater ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2025 - 12 A 349/22
Gewährung von Beträgen an einen Leistungsberechtigten zur Entlastung seiner ...
- VGH Bayern, 03.06.2022 - 12 CE 22.460
Keine vorläufige Erlaubniserteilung für den Betrieb einer Erziehungsstelle
- VG Hamburg, 26.11.2025 - 18 K 5764/24
Zuschüsse, die ein Jugendhilfeträger nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz ...
- VG Würzburg, 23.06.2026 - W 3 E 26.1034
Einstweilige Anordnung, Kinder- und Jugendhilfe, Hilfe zur Erziehung, ...
- VG Köln, 30.09.2022 - 25 K 1882/19
- OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2022 - 12 A 2024/20
Beanspruchung eines höheren Vergütungssatzes für eine Beratungsleistung i.R. der ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 07.09.2022 - L 2 BA 6/22
Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Pflegemutter; ...
Querverweise
Auf § 37a SGB VIII verweisen folgende Vorschriften:
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Leistungen der Jugendhilfe
- Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige
- Gemeinsame Vorschriften für die Hilfe zur Erziehung und die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
- Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
- Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe, ehrenamtliche Tätigkeit
- § 77 (Vereinbarungen über Kostenübernahme und Qualitätsentwicklung bei ambulanten Leistungen)