Mutterschutzgesetz

   Abschnitt 2 - Gesundheitsschutz (§§ 3 - 16)   
   Unterabschnitt 2 - Betrieblicher Gesundheitsschutz (§§ 9 - 15)   
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Textdarstellung

  

§ 13
Rangfolge der Schutzmaßnahmen: Umgestaltung der Arbeitsbedingungen, Arbeitsplatzwechsel und betriebliches Beschäftigungsverbot

(1) Werden unverantwortbare Gefährdungen im Sinne von § 9, § 11 oder § 12 festgestellt, hat der Arbeitgeber für jede Tätigkeit einer schwangeren oder stillenden Frau Schutzmaßnahmen in folgender Rangfolge zu treffen:

1. Der Arbeitgeber hat die Arbeitsbedingungen für die schwangere oder stillende Frau durch Schutzmaßnahmen nach Maßgabe des § 9 Absatz 2 umzugestalten.
2. Kann der Arbeitgeber unverantwortbare Gefährdungen für die schwangere oder stillende Frau nicht durch die Umgestaltung der Arbeitsbedingungen nach Nummer 1 ausschließen oder ist eine Umgestaltung wegen des nachweislich unverhältnismäßigen Aufwandes nicht zumutbar, hat der Arbeitgeber die Frau an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz einzusetzen, wenn er einen solchen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen kann und dieser Arbeitsplatz der schwangeren oder stillenden Frau zumutbar ist.
3. Kann der Arbeitgeber unverantwortbare Gefährdungen für die schwangere oder stillende Frau weder durch Schutzmaßnahmen nach Nummer 1 noch durch einen Arbeitsplatzwechsel nach Nummer 2 ausschließen, darf er die schwangere oder stillende Frau nicht weiter beschäftigen.

(2) Der Auftraggeber oder Zwischenmeister darf keine Heimarbeit an schwangere oder stillende Frauen ausgeben, wenn unverantwortbare Gefährdungen nicht durch Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 Nummer 1 ausgeschlossen werden können.

Rechtsprechung zu § 13 MuSchG

24 Entscheidungen zu § 13 MuSchG in unserer Datenbank:

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Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 13 MuSchG

07.01.1975Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 13 Abs. 2 Satz 1 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1968 und zu § 200 a Satz 1 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Artikels 1 § 1 Nr. 6 des Finanzänderungsgesetzes 1967 vom 21. Dezember 1967)BGBl. I S. 230

Querverweise

Auf § 13 MuSchG verweisen folgende Vorschriften:

    Mutterschutzgesetz (MuSchG) 
      Allgemeine Vorschriften
        § 2 (Begriffsbestimmungen)
     
      Gesundheitsschutz
        Betrieblicher Gesundheitsschutz
          § 10 (Beurteilung der Arbeitsbedingungen; Schutzmaßnahmen)
          § 14 (Dokumentation und Information durch den Arbeitgeber)
     
      Kündigungsschutz
        § 17 (Kündigungsverbot)
     
      Durchführung des Gesetzes
        § 29 (Zuständigkeit und Befugnisse der Aufsichtsbehörden, Jahresbericht)
        § 31 (Erlass von Rechtsverordnungen)
     
      Bußgeldvorschriften, Strafvorschriften
        § 32 (Bußgeldvorschriften)
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