Mutterschutzgesetz
| Abschnitt 2 - Gesundheitsschutz (§§ 3 - 16) |
| Unterabschnitt 3 - Ärztlicher Gesundheitsschutz (§ 16) |
(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau nicht beschäftigen, soweit nach einem ärztlichen Zeugnis ihre Gesundheit oder die ihres Kindes bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.
(2) Der Arbeitgeber darf eine Frau, die nach einem ärztlichen Zeugnis in den ersten Monaten nach der Entbindung nicht voll leistungsfähig ist, nicht mit Arbeiten beschäftigen, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigen.
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Rechtsprechung zu § 16 MuSchG
31 Entscheidungen zu § 16 MuSchG in unserer Datenbank:
- BGH, 30.09.2021 - 5 StR 161/21
Gesetzlicher Richter (Mitwirkung einer Schöffin trotz ärztlichem ...
- VG Saarlouis, 03.07.2026 - 7 L 1626/26
Einzelfall einer Ablehnung einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung
- BGH, 07.12.2021 - 5 StR 187/21
Gesetzlicher Richter (Mitwirkung einer Schöffin trotz ärztlichem ...
- LAG Niedersachsen, 20.02.2023 - 1 Sa 702/22
Mutterschutzlohn; Provision; Berechnung; variable Vergütung
- BAG, 20.08.2024 - 9 AZR 226/23
Anspruch auf Urlaubsabgeltung - Mutterschutz - Beschäftigungsverbot
- LAG Hessen, 13.06.2019 - 5 Sa 751/18
Das Kündigungsverbot gemäß § 17 Abs. 1 MuSchG gilt auch bei einer Kündigung vor ...
- LAG Baden-Württemberg, 02.12.2025 - 11 Sa 36/25
Mutterschutzlohn - Alleinursächlichkeit eines Beschäftigungsverbots - vorzeitige ...
Zum selben Verfahren:
- ArbG Freiburg, 08.05.2025 - 1 Ca 16/25
Elternzeit - Verkürzung - Beschäftigungsverbot - Mutterschutzlohn
- ArbG Freiburg, 08.05.2025 - 1 Ca 16/25
- LAG Köln, 29.03.2021 - 2 Sa 1230/20 Corona
Keine Ungleichbehandlung von Schwangeren in der Kurzarbeit; Kein ...
- LSG Bayern, 11.09.2018 - L 9 EG 29/17
Einkommen, Erkrankung, Krankheit, Krankenversicherung, Leistungen, Arbeitszeit, ...
Querverweise
Auf § 16 MuSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Mutterschutzgesetz (MuSchG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 (Begriffsbestimmungen)
- Kündigungsschutz
- § 17 (Kündigungsverbot)
- Bußgeldvorschriften, Strafvorschriften
- § 32 (Bußgeldvorschriften)