Mutterschutzgesetz

   Abschnitt 2 - Gesundheitsschutz (§§ 3 - 16)   
   Unterabschnitt 1 - Arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz (§§ 3 - 8)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/MuSchG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ MuSchG (https://dejure.org/gesetze/MuSchG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ MuSchG
__paste_bez____paste_norm__ Mutterschutzgesetz (https://dejure.org/gesetze/MuSchG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Mutterschutzgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 5
Verbot der Nachtarbeit

(1) 1Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigen. 2Er darf sie bis 22 Uhr beschäftigen, wenn die Voraussetzungen des § 28 erfüllt sind.

(2) 1Die Ausbildungsstelle darf eine schwangere oder stillende Frau im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung tätig werden lassen. 2Die Ausbildungsstelle darf sie an Ausbildungsveranstaltungen bis 22 Uhr teilnehmen lassen, wenn

1. sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt,
2. die Teilnahme zu Ausbildungszwecken zu dieser Zeit erforderlich ist und
3. insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.

3Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung nach Satz 2 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

Rechtsprechung zu § 5 MuSchG

7 Entscheidungen zu § 5 MuSchG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Querverweise

Auf § 5 MuSchG verweisen folgende Vorschriften:

    Mutterschutzgesetz (MuSchG) 
      Allgemeine Vorschriften
        § 2 (Begriffsbestimmungen)
     
      Durchführung des Gesetzes
        § 27 (Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten des Arbeitgebers, Offenbarungsverbot der mit der Überwachung beauftragten Personen)
        § 28 (Behördliches Genehmigungsverfahren für eine Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr)
        § 29 (Zuständigkeit und Befugnisse der Aufsichtsbehörden, Jahresbericht)
     
      Bußgeldvorschriften, Strafvorschriften
        § 32 (Bußgeldvorschriften)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht