Mutterschutzgesetz
| Abschnitt 2 - Gesundheitsschutz (§§ 3 - 16) |
| Unterabschnitt 1 - Arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz (§§ 3 - 8) |
(1) 1Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigen. 2Er darf sie an Sonn- und Feiertagen nur dann beschäftigen, wenn
| 1. | sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt, | |
| 2. | eine Ausnahme vom allgemeinen Verbot der Arbeit an Sonn- und Feiertagen nach § 10 des Arbeitszeitgesetzes zugelassen ist, | |
| 3. | der Frau in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird und | |
| 4. | insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist. |
3Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung nach Satz 2 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
(2) 1Die Ausbildungsstelle darf eine schwangere oder stillende Frau im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 nicht an Sonn- und Feiertagen im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung tätig werden lassen. 2Die Ausbildungsstelle darf sie an Ausbildungsveranstaltungen an Sonn- und Feiertagen teilnehmen lassen, wenn
3Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung nach Satz 2 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
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Rechtsprechung zu § 6 MuSchG
82 Entscheidungen zu § 6 MuSchG in unserer Datenbank:
- LSG Sachsen, 06.12.2022 - L 4 AS 939/20
- BGH, 19.01.2021 - 5 StR 401/20
Urteil des Landgerichts Berlin wegen Schießerei in einem Café in Berlin-Wedding ...
- SG Darmstadt, 24.06.2026 - S 25 KR 11/25
Aufwendungsausgleichsgesetz: Erstattung trotz Stillzeit
- LAG Baden-Württemberg, 15.01.2019 - 19 Sa 52/18
Beschäftigungsverbot - Stillzeit - Mutterschutzlohn - Rechtsmissbrauch - ...
- BSG, 07.06.2018 - B 12 KR 8/16 R
Krankenversicherung - Versicherungsfreiheit wegen Überschreitens der ...
- ArbG Hagen, 11.09.2024 - 2 Ga 22/24
- BAG, 20.08.2024 - 9 AZR 226/23
Anspruch auf Urlaubsabgeltung - Mutterschutz - Beschäftigungsverbot
- FG Schleswig-Holstein, 27.03.2024 - 5 K 71/23 Corona
Kein Anspruch auf Kindergeld für sechzehnmonatige Übergangszeit zwischen erster ...
- FG Rheinland-Pfalz, 16.05.2022 - 2 K 2067/20
Versäumnis eines Termins bei der Agentur für Arbeit führt nicht zum Wegfall des ...
- VG Cottbus, 07.08.2020 - 9 K 124/18
§ 6 MuSchG in Nachschlagewerken
- § 6 MuSchG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Mutterschaftsurlaub
Querverweise
Auf § 6 MuSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Mutterschutzgesetz (MuSchG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 (Begriffsbestimmungen)
- Durchführung des Gesetzes
- Bußgeldvorschriften, Strafvorschriften
- § 32 (Bußgeldvorschriften)