Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
Zweites Kapitel - Versicherungspflicht (§§ 24 - 28a) |
Zweiter Abschnitt - Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag (§ 28a) |
(1) 1Ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag können Personen begründen, die
1. | (weggefallen) | |
2. | eine selbständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen und ausüben, | |
3. | eine Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem Staat außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz aufnehmen und ausüben, | |
4. | eine Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in Anspruch nehmen oder | |
5. | sich beruflich weiterbilden, wenn dadurch ein beruflicher Aufstieg ermöglicht, ein beruflicher Abschluss vermittelt oder zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigt wird; ausgeschlossen sind Weiterbildungen im Sinne des § 180 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, es sei denn, die berufliche Weiterbildung findet in einem berufsqualifizierenden Studiengang an einer Hochschule oder einer ähnlichen Bildungsstätte unter Anrechnung beruflicher Qualifikationen statt. |
2Gelegentliche Abweichungen von der in den Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten wöchentlichen Mindeststundenzahl bleiben unberücksichtigt, wenn sie von geringer Dauer sind.
(2) 1Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist, dass die antragstellende Person
und weder versicherungspflichtig (§§ 25, 26) noch versicherungsfrei (§§ 27, 28) ist; eine geringfügige Beschäftigung (§ 27 Absatz 2) schließt die Versicherungspflicht nicht aus. 2Die Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist ausgeschlossen, wenn die antragstellende Person bereits versicherungspflichtig nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 war, die zu dieser Versicherungspflicht führende Tätigkeit zweimal unterbrochen hat und in den Unterbrechungszeiten einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend gemacht hat. 3Die Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ist ausgeschlossen, soweit für dasselbe Kind bereits eine andere Person nach § 26 Absatz 2a versicherungspflichtig ist.
(3) 1Der Antrag muss spätestens innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung oder dem Beginn der Elternzeit oder beruflichen Weiterbildung, die zur Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag berechtigt, gestellt werden. 2Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllt sind. 3Kann ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag allein deshalb nicht begründet werden, weil dies wegen einer vorrangigen Versicherungspflicht (§§ 25, 26) oder Versicherungsfreiheit (§§ 27, 28) ausgeschlossen ist, muss der Antrag abweichend von Satz 1 spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Wegfall des Ausschlusstatbestandes gestellt werden.
(4) 1Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 ruht, wenn während der Versicherungspflicht nach Absatz 1 eine weitere Versicherungspflicht (§§ 25, 26) oder Versicherungsfreiheit nach § 27 eintritt. 2Eine geringfügige Beschäftigung (§ 27 Absatz 2) führt nicht zum Ruhen der Versicherungspflicht nach Absatz 1.
(5) Das Versicherungspflichtverhältnis endet,
1. | wenn die oder der Versicherte eine Entgeltersatzleistung nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 bis 3 bezieht, | |
2. | mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 letztmals erfüllt waren, | |
3. | wenn die oder der Versicherte mit der Beitragszahlung länger als drei Monate in Verzug ist, mit Ablauf des Tages, für den letztmals Beiträge gezahlt wurden, | |
4. | in den Fällen des § 28, | |
5. | durch Kündigung der oder des Versicherten; die Kündigung ist erstmals nach Ablauf von fünf Jahren zulässig; die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ende eines Kalendermonats. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung (Qualifizierungschancengesetz) vom 18.12.2018
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2020 | Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung (Qualifizierungschancengesetz) | 18.12.2018 | |
01.01.2017 | Zweites Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz) | 21.12.2015 | |
01.08.2016 | Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz) | 18.07.2016 | |
01.01.2013 | Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz) | 23.10.2012 | |
01.04.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt | 20.12.2011 | |
29.06.2011 | Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze | 22.06.2011 | |
01.01.2011 | Gesetz für bessere Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt (Beschäftigungschancengesetz) | 24.10.2010 | |
01.07.2008 | Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) | 28.05.2008 |
Rechtsprechung zu § 28a SGB III
238 Entscheidungen zu § 28a SGB III in unserer Datenbank:
- BSG, 04.12.2014 - B 5 AL 1/14 R
Arbeitslosenversicherung - Voraussetzung für Versicherungspflichtverhältnis auf ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 07.04.2016 - B 5 AL 1/15 R
Arbeitslosenversicherung - Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag - ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 13.12.2022 - B 12 AL 1/21 R
Arbeitslosenversicherung - Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag - Aufnahme ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Berlin-Brandenburg, 05.11.2020 - L 14 AL 73/17
Antragspflichtversicherung - Aufnahme der selbständigen Tätigkeit - Beitragshöhe
- LSG Berlin-Brandenburg, 05.11.2020 - L 14 AL 73/17
- LSG Hessen, 18.08.2017 - L 7 AL 36/16
Auch unabhängig durchgeführte und durch ein Stipendium finanzierte ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 28.06.2018 - B 5 AL 1/17 R
Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung
- SG Marburg, 22.03.2016 - S 2 AL 64/14
Arbeitslosenversicherung
- BSG, 28.06.2018 - B 5 AL 1/17 R
- BSG, 04.12.2014 - B 5 AL 2/14 R
Arbeitslosenversicherung - Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag - ...
§ 28a SGB III in Nachschlagewerken
- § 28a SGB III wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Berufsbetreuer
Querverweise
Auf § 28a SGB III verweisen folgende Vorschriften:
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Finanzierung
- Sonderregelungen
- Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen