Alte Fassung ("Brüssel-I-Verordnung") · Entsprechungstabelle
EuGVVO
| Kapitel II - Zuständigkeit (Art. 4 - 35) |
| Abschnitt 9 - Anhängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren (Art. 29 - 34) |
(1) Sind bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Verfahren, die im Zusammenhang stehen, anhängig, so kann jedes später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen.
(2) Ist das beim zuerst angerufenen Gericht anhängige Verfahren in erster Instanz anhängig, so kann sich jedes später angerufene Gericht auf Antrag einer Partei auch für unzuständig erklären, wenn das zuerst angerufene Gericht für die betreffenden Verfahren zuständig ist und die Verbindung der Verfahren nach seinem Recht zulässig ist.
(3) Verfahren stehen im Sinne dieses Artikels im Zusammenhang, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.
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Rechtsprechung zu Art. 30 EuGVVO
59 Entscheidungen zu Art. 30 EuGVVO in unserer Datenbank:
- OLG Braunschweig, 17.08.2026 - 7 U 101/24
Zum selben Verfahren:
- OLG Braunschweig, 16.04.2026 - 7 U 101/24
Diesel; Abgas; Dieselskandal; Fahrzeugkäufer; Motorhersteller; ...
- OLG Braunschweig, 16.04.2026 - 7 U 101/24
- BayObLG, 19.07.2024 - 102 VKl 1/24
Keine Aussetzung einer Abhilfeklage nach dem VDuG wegen anhängiger ...
- BGH, 25.07.2019 - I ZB 82/18
Internationaler Straßengüterverkehr im Anwendungsbereich der CMR: Aussetzung ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 09.10.2018 - 18 W 15/18
Begriff des Zusammenhangs zweier Verfahren im Sinne von Art. 30 EuGVVO
- OLG Düsseldorf, 09.10.2018 - 18 W 15/18
- KG, 03.02.2016 - 3 UF 78/15
Ehescheidungsverfahren: Ausländische Rechtshängigkeit als Verfahrenshindernis; ...
- BGH, 13.09.2016 - VI ZB 21/15
Aussetzung des Verfahrens nach EuGVVO durch das später angerufene Gericht: ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 15.06.2015 - 5 W 48/13
Entscheidung über einen Tatbestandsberichtigungsantrag
- OLG Stuttgart, 15.06.2015 - 5 W 48/13
- BPatG, 28.03.2025 - 7 Ni 2/25
Zum selben Verfahren:
Querverweise
Auf Art. 30 EuGVVO verweisen folgende Vorschriften:
- Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO)
- Verhältnis zu anderen Rechtsinstrumenten
- Art. 71c