Alte Fassung ("Brüssel-I-Verordnung") · Entsprechungstabelle
EuGVVO
| Kapitel II - Zuständigkeit (Art. 4 - 35) |
| Abschnitt 7 - Vereinbarung über die Zuständigkeit (Art. 25 - 26) |
(1) Sofern das Gericht eines Mitgliedstaats nicht bereits nach anderen Vorschriften dieser Verordnung zuständig ist, wird es zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlässt. Dies gilt nicht, wenn der Beklagte sich einlässt, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen oder wenn ein anderes Gericht aufgrund des Artikels 24 ausschließlich zuständig ist.
(2) In Streitigkeiten nach den Abschnitten 3, 4 oder 5, in denen der Beklagte Versicherungsnehmer, Versicherter, Begünstigter eines Versicherungsvertrags, Geschädigter, Verbraucher oder Arbeitnehmer ist, stellt das Gericht, bevor es sich nach Absatz 1 für zuständig erklärt, sicher, dass der Beklagte über sein Recht, die Unzuständigkeit des Gerichts geltend zu machen, und über die Folgen der Einlassung oder Nichteinlassung auf das Verfahren belehrt wird.
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Rechtsprechung zu Art. 26 EuGVVO
246 Entscheidungen zu Art. 26 EuGVVO in unserer Datenbank:
- BGH, 21.07.2023 - V ZR 112/22
Eigentumsbeeinträchtigung durch Suchmeldung von Kulturgut in der Lost ...
- OLG Brandenburg, 07.07.2026 - 6 U 15/25
Schadensersatzanspruch eines Geschädigten für die erlittenen Spielverluste unter ...
- OLG Braunschweig, 10.06.2020 - 3 W 6/18
Schadensersatzansprüche wegen angeblich pflichtwidrig unterlassener ...
- BAG, 29.05.2024 - 2 AZR 313/22
Zuständigkeit deutscher Gerichte - Anwendbarkeit deutschen Rechts - ...
- OLG Frankfurt, 13.03.2024 - 13 U 180/22
Lagerhalterin einer (insolventen) Anlagegesellschaft für Goldanlagen haftet ...
- BayObLG, 13.11.2024 - 102 AR 119/24
Internationale Zuständigkeit, Verweisungsbeschluß, Brüssel Ia-VO, Unerlaubte ...
- BayObLG, 06.02.2023 - 101 AR 141/22
Italien, Unanfechtbarkeit, Mitgliedstaat, Fahrzeug, Frist, Verweisungsantrag, ...
- BAG, 30.11.2022 - 5 AZR 462/21
Weisungsrecht - Versetzung an ausländischen Arbeitsort
- BAG, 30.11.2022 - 5 AZR 369/21
Weisungsrecht - Versetzung an ausländischen Arbeitsort
- BAG, 30.11.2022 - 5 AZR 352/21
Weisungsrecht - Versetzung an ausländischen Arbeitsort
Querverweise
Auf Art. 26 EuGVVO verweisen folgende Vorschriften:
- Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO)
- Zuständigkeit
- Anhängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren
- Art. 31