Alte Fassung ("Brüssel-I-Verordnung") · Entsprechungstabelle
EuGVVO
Kapitel II - Zuständigkeit (Art. 4 - 35) |
Abschnitt 7 - Vereinbarung über die Zuständigkeit (Art. 25 - 26) |
(1) Sofern das Gericht eines Mitgliedstaats nicht bereits nach anderen Vorschriften dieser Verordnung zuständig ist, wird es zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlässt. Dies gilt nicht, wenn der Beklagte sich einlässt, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen oder wenn ein anderes Gericht aufgrund des Artikels 24 ausschließlich zuständig ist.
(2) In Streitigkeiten nach den Abschnitten 3, 4 oder 5, in denen der Beklagte Versicherungsnehmer, Versicherter, Begünstigter eines Versicherungsvertrags, Geschädigter, Verbraucher oder Arbeitnehmer ist, stellt das Gericht, bevor es sich nach Absatz 1 für zuständig erklärt, sicher, dass der Beklagte über sein Recht, die Unzuständigkeit des Gerichts geltend zu machen, und über die Folgen der Einlassung oder Nichteinlassung auf das Verfahren belehrt wird.
Rechtsprechung zu Art. 26 EuGVVO
136 Entscheidungen zu Art. 26 EuGVVO in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 20.04.2023 - 16 U 10/22
Kein Anspruch eines Unternehmers gegen Suchmaschinenbetreiber auf Unterlassung ...
- OLG Braunschweig, 10.06.2020 - 3 W 6/18
Rügelose Einlassung nach Art. 26 Abs. 1 S. 1 EuGVVO bei ausschließender ...
- LG Lübeck, 01.03.2023 - 10 O 281/16
- OLG Hamm, 15.02.2023 - 8 U 41/22
Kommanditanteil, Übertragung, Vererbung
- BAG, 30.11.2022 - 5 AZR 336/21
Weisungsrecht - Versetzung an ausländischen Arbeitsort
- BayObLG, 16.02.2023 - 101 AR 3/23
Verweisung, Rechtsverfolgungskosten, Verfahren, Ermessen, Verweisungsantrag, ...
- BAG, 30.11.2022 - 5 AZR 462/21
Weisungsrecht - Versetzung an ausländischen Arbeitsort
- BAG, 30.11.2022 - 5 AZR 369/21
Weisungsrecht - Versetzung an ausländischen Arbeitsort
- BAG, 30.11.2022 - 5 AZR 352/21
Weisungsrecht - Versetzung an ausländischen Arbeitsort
- OLG Düsseldorf, 13.01.2022 - 2 U 26/21
Anspruch auf Übertragung oder Abtretung und Zustimmung zur Umschreibung des ...
Querverweise
Auf Art. 26 EuGVVO verweisen folgende Vorschriften:
- Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO)
- Zuständigkeit
- Anhängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren
- Art. 31