Alte Fassung ("Brüssel-I-Verordnung") · Entsprechungstabelle
EuGVVO
| Kapitel II - Zuständigkeit (Art. 4 - 35) |
| Abschnitt 8 - Prüfung der Zuständigkeit und der Zulässigkeit des Verfahrens (Art. 27 - 28) |
Das Gericht eines Mitgliedstaats hat sich von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn es wegen einer Streitigkeit angerufen wird, für die das Gericht eines anderen Mitgliedstaats aufgrund des Artikels 24 ausschließlich zuständig ist.
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Rechtsprechung zu Art. 27 EuGVVO
23 Entscheidungen zu Art. 27 EuGVVO in unserer Datenbank:
- BGH, 22.02.2018 - IX ZR 83/17
Unzulässigkeit einer bei einem deutschen Gericht erhobenen Klage bei Anhängigkeit ...
- Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-339/22
BSH Hausgeräte - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 25.02.2025 - C-339/22
BSH Hausgeräte - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit und ...
- Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2024 - C-339/22
BSH Hausgeräte - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der ...
- EuGH, 25.02.2025 - C-339/22
- BGH, 05.12.2024 - IX ZR 42/24
Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen in Insolvenzanfechtung durch ...
- BGH, 19.03.2015 - V ZB 158/14
Internationale Zuständigkeit für dingliche Klagen: Behandlung eines Streits über ...
- BGH, 13.09.2016 - VI ZB 21/15
Aussetzung des Verfahrens nach EuGVVO durch das später angerufene Gericht: ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 15.06.2015 - 5 W 48/13
Entscheidung über einen Tatbestandsberichtigungsantrag
- OLG Stuttgart, 15.06.2015 - 5 W 48/13
- OLG Karlsruhe, 20.01.2021 - 15 U 83/20
- BGH, 22.06.2017 - IX ZB 61/16
Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung: Vereinbarkeit einer ...
Querverweise
Auf Art. 27 EuGVVO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu Art. 27 EuGVVO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 261 III (Rechtshängigkeit)
- Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ)
- Zuständigkeit
- Besondere Zuständigkeiten
- Art. 6 Nr. 3