Hier: EuGVVO in der aktuellen Fassung ("Brüssel-Ia-Verordnung")
Alte Fassung ("Brüssel-I-Verordnung") · Entsprechungstabelle

EuGVVO

   Kapitel II - Zuständigkeit (Art. 4 - 35)   
   Abschnitt 8 - Prüfung der Zuständigkeit und der Zulässigkeit des Verfahrens (Art. 27 - 28)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

Art. 27

Das Gericht eines Mitgliedstaats hat sich von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn es wegen einer Streitigkeit angerufen wird, für die das Gericht eines anderen Mitgliedstaats aufgrund des Artikels 24 ausschließlich zuständig ist.

Rechtsprechung zu Art. 27 EuGVVO

16 Entscheidungen zu Art. 27 EuGVVO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf Art. 27 EuGVVO verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu Art. 27 EuGVVO:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 261 III (Rechtshängigkeit)
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