Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
Abschnitt 1 - Musterverfahrensantrag; Vorlageverfahren (§§ 1 - 8) |
(1) Das Prozessgericht verwirft den Musterverfahrensantrag durch unanfechtbaren Beschluss als unzulässig, soweit
(2) 1Einen zulässigen Musterverfahrensantrag macht das Prozessgericht im Bundesanzeiger unter der Rubrik "Klageregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz" (Klageregister) durch unanfechtbaren Beschluss öffentlich bekannt. 2Die Bekanntmachung enthält nur die folgenden Angaben:
(3) 1Das Prozessgericht soll zulässige Musterverfahrensanträge binnen sechs Monaten nach Eingang des Antrags bekannt machen. 2Verzögerungen der Bekanntmachung sind durch unanfechtbaren Beschluss zu begründen.
(4) Das Prozessgericht kann davon absehen, Musterverfahrensanträge im Klageregister öffentlich bekannt zu machen, wenn die Voraussetzungen zur Einleitung eines Musterverfahrens nach § 6 Absatz 1 Satz 1 bereits vorliegen.
Rechtsprechung zu § 3 KapMuG
180 Entscheidungen zu § 3 KapMuG in unserer Datenbank:
- OLG München, 29.02.2024 - 17 W 1163/23
Aussetzung, Kapitalmarktinformation, Kapitalanlegermusterverfahren, ...
- BGH, 30.04.2019 - XI ZB 1/17
Anfechtbarkeit eines Beschlusses des Prozessgerichts über die öffentliche ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 30.07.2020 - III ZB 47/19
Verwerfung eines Musterverfahrensantrags als unzulässig durch Beschluss des ...
- OLG Bremen, 11.10.2017 - 1 W 8/17
Zur Unanfechtbarkeit eines Bekanntmachungsbeschlusses nach § 3 Abs. 2 S. 1 KapMuG ...
- OLG Braunschweig, 11.11.2016 - 3 W 19/16
Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Anordnung der Bekanntmachung eines ...
- KG, 02.10.2014 - 22 Kap 2/14
Kapitalanleger-Musterverfahren: Anfechtbarkeit von Beschlüssen über die ...
- KG, 09.11.2017 - 8 Kap 1/17
Kapitalanleger-Musterverfahren: Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen den ...
- BGH, 25.06.2019 - XI ZB 36/17
Statthaftigkeit einer Beschwerde hinsichtlich Anfechtung des ...
- OLG Braunschweig, 18.01.2019 - 3 W 5/18
Voraussetzungen der Aussetzung des Verfahrens nach § 8 Abs. 1 S. 1 KapMuG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 3 KapMuG:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens
- § 249 (Wirkung von Unterbrechung und Aussetzung)