Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
Abschnitt 1 - Musterverfahrensantrag; Vorlageverfahren (§§ 1 - 8) |
(1) Das Prozessgericht verwirft den Musterverfahrensantrag durch unanfechtbaren Beschluss als unzulässig, soweit
(2) 1Einen zulässigen Musterverfahrensantrag macht das Prozessgericht im Bundesanzeiger unter der Rubrik "Klageregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz" (Klageregister) durch unanfechtbaren Beschluss öffentlich bekannt. 2Die Bekanntmachung enthält nur die folgenden Angaben:
(3) 1Das Prozessgericht soll zulässige Musterverfahrensanträge binnen sechs Monaten nach Eingang des Antrags bekannt machen. 2Verzögerungen der Bekanntmachung sind durch unanfechtbaren Beschluss zu begründen.
(4) Das Prozessgericht kann davon absehen, Musterverfahrensanträge im Klageregister öffentlich bekannt zu machen, wenn die Voraussetzungen zur Einleitung eines Musterverfahrens nach § 6 Absatz 1 Satz 1 bereits vorliegen.
Rechtsprechung zu § 3 KapMuG
174 Entscheidungen zu § 3 KapMuG in unserer Datenbank:
- BGH, 13.12.2022 - XI ZB 10/21
Spezialgesetzliche Prospekthaftung: Vorrang gegenüber einer ...
- BGH, 30.04.2019 - XI ZB 1/17
Anfechtbarkeit eines Beschlusses des Prozessgerichts über die öffentliche ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 19.09.2022 - 8 U 8302/21
Aussetzung eines Verfahrens gegen die Abschlussprüferin der W. AG im Hinblick auf ...
- OLG Bremen, 11.10.2017 - 1 W 8/17
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- OLG Braunschweig, 11.11.2016 - 3 W 19/16
Anfechtbarkeit des Bekanntgabebeschlusses nach § 3 Abs. 2 Satz 1 KapMuG
- BGH, 30.07.2020 - III ZB 47/19
Verwerfung eines Musterverfahrensantrags als unzulässig durch Beschluss des ...
- KG, 02.10.2014 - 22 Kap 2/14
Kapitalanleger-Musterverfahren: Anfechtbarkeit von Beschlüssen über die ...
- OLG Braunschweig, 18.01.2019 - 3 W 5/18
Kein Beurteilungsspielraum bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Klage vor ...
- KG, 09.11.2017 - 8 Kap 1/17
Kapitalanleger-Musterverfahren: Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen den ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 3 KapMuG:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens
- § 249 (Wirkung von Unterbrechung und Aussetzung)