Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
Abschnitt 1 - Musterverfahrensantrag; Vorlageverfahren (§§ 1 - 8) |
(1) 1Nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister setzt das Prozessgericht von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfahren aus, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. 2Das gilt unabhängig davon, ob in dem Verfahren ein Musterverfahrensantrag gestellt wurde. 3Die Parteien sind anzuhören, es sei denn, dass sie darauf verzichtet haben.
(2) Der Kläger kann die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses ohne Einwilligung des Beklagten zurücknehmen, auch wenn bereits zur Hauptsache mündlich verhandelt wurde.
(3) Mit dem Aussetzungsbeschluss unterrichtet das Prozessgericht die Kläger darüber,
1. | dass die anteiligen Kosten des Musterverfahrens zu den Kosten des Rechtsstreits gehören und | |
2. | dass Nummer 1 nicht gilt, wenn die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses im Ausgangsverfahren zurückgenommen wird (§ 24 Absatz 2). |
(4) Das Prozessgericht hat das Oberlandesgericht, welches das Musterverfahren führt, unverzüglich über die Aussetzung zu unterrichten, wobei die Höhe des Anspruchs, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist, anzugeben ist.
Rechtsprechung zu § 8 KapMuG
293 Entscheidungen zu § 8 KapMuG in unserer Datenbank:
- OLG München, 06.05.2022 - 8 U 5530/21
Schadensersatzanspruch, KapMuG, Beschwerde, Berufung, Aussetzung, Beihilfe, ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 18.05.2022 - 3 U 1342/22
Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, KapMuG, Anlageentscheidung, ...
- OLG München, 18.05.2022 - 3 U 8421/21
Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, KapMuG, Anlageentscheidung, ...
- OLG München, 18.05.2022 - 3 U 1342/22
- OLG München, 03.08.2022 - 3 U 1989/22
Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, ...
- BGH, 20.04.2022 - VII ZR 99/21
Keine Aussetzung der Revision zur Klärung tatsächlicher und rechtlicher ...
- OLG Bremen, 22.06.2022 - 1 Kap 1/17
- OLG Braunschweig, 18.01.2019 - 3 W 5/18
Kein Beurteilungsspielraum bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Klage vor ...
- OLG Stuttgart, 27.03.2019 - 20 Kap 2/17
Porsche/VW: Zunächst kein weiteres Kapitalanleger-Musterverfahren
Zum selben Verfahren:
- BGH, 16.06.2020 - II ZB 10/19
BGH lässt Kapitalanleger-Musterverfahren in Stuttgart gegen die Porsche SE zu
- LG Stuttgart, 28.02.2017 - 22 AR 1/17
Neue Musterklage gegen Porsche im Abgasskandal
- BGH, 16.06.2020 - II ZB 10/19
Querverweise
Auf § 8 KapMuG verweisen folgende Vorschriften:
- Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)
- Musterverfahrensantrag; Vorlageverfahren
- § 7 (Sperrwirkung des Vorlagebeschlusses)
- Durchführung des Musterverfahrens
- § 9 (Beteiligte des Musterverfahrens)
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Wertvorschriften
- Besondere Wertvorschriften
- § 51a (Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz)
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Gerichtliche Verfahren
- § 41a (Vertreter des Musterklägers)