Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz

   Abschnitt 1 - Musterverfahrensantrag; Vorlageverfahren (§§ 1 - 8)   
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§ 5
Unterbrechung des Verfahrens

Mit der Bekanntmachung des Musterverfahrensantrags im Klageregister wird das Verfahren unterbrochen.

Rechtsprechung zu § 5 KapMuG

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