Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252) |
| Titel 4 - Folgen der Versäumung; Rechtsbehelfsbelehrung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 230 - 238) |
(1) Einer Androhung der gesetzlichen Folgen der Versäumung bedarf es nicht; sie treten von selbst ein, sofern nicht dieses Gesetz einen auf Verwirklichung des Rechtsnachteils gerichteten Antrag erfordert.
(2) Im letzteren Fall kann, solange nicht der Antrag gestellt und die mündliche Verhandlung über ihn geschlossen ist, die versäumte Prozesshandlung nachgeholt werden.
belehrung § 233Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 234Wiedereinsetzungs-
frist § 235(weggefallen) § 236Wiedereinsetzungs-
antrag § 237Zuständigkeit für Wiedereinsetzung § 238Verfahren bei Wiedereinsetzung
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Rechtsprechung zu § 231 ZPO
90 Entscheidungen zu § 231 ZPO in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 17.07.2025 - 12 U 33/24
- OLG Frankfurt, 07.09.2020 - 6 W 47/16
Zur Anwendbarkeit von § 167 ZPO bei der Frage, ob die Hauptsacheklage nach § 926 ...
- RG, 18.03.1898 - II 358/97
Kann die Revision zurückgewiesen werden, wenn das angegriffene Urteil des ...
- OLG Frankfurt, 17.12.2004 - 21 W 42/04
Kosten eines Aufhebungsantrages für eine einstweilige Verfügung wegen Versäumung ...
- OLG Köln, 11.12.1996 - 19 W 54/96
Erforderlichkeit eines Hinweises an einen Antragsteller in einem selbstständigen ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 18.03.2025 - 5 W 114/24
Kostenentscheidung nach § 91a ZPO; Verfahren auf Aufhebung einer einstweiligen ...
- AG Duisburg, 09.06.2008 - 64 IN 3/07
Zahlungsunfähigkeit und Rechtsschuldbefreiung
- OLG Koblenz, 08.12.1994 - U 1368/94
Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung ...
- KG, 23.10.2009 - 8 U 121/09
Arrest: Rückwirkung der Zustellung der Klage in der Hauptsache