Arbeitsgerichtsgesetz
| 5. Teil - Übergangs- und Schlußvorschriften (§§ 111 - 123) |
(1) 1Soweit nach anderen Rechtsvorschriften andere Gerichte, Behörden oder Stellen zur Entscheidung oder Beilegung von Arbeitssachen zuständig sind, treten an ihre Stelle die Arbeitsgerichte. 2Dies gilt nicht für Seemannsämter, soweit sie zur vorläufigen Entscheidung von Arbeitssachen zuständig sind.
(2) 1Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis können im Bereich des Handwerks die Handwerksinnungen, im übrigen die zuständigen Stellen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes Ausschüsse bilden, denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl angehören müssen. 2Der Ausschuß hat die Parteien mündlich zu hören. 3Wird der von ihm gefällte Spruch nicht innerhalb einer Woche von beiden Parteien anerkannt, so kann binnen zwei Wochen nach ergangenem Spruch Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden. 4§ 9 Abs. 5 gilt entsprechend. 5Der Klage muß in allen Fällen die Verhandlung vor dem Ausschuß vorangegangen sein. 6Aus Vergleichen, die vor dem Ausschuß geschlossen sind, und aus Sprüchen des Ausschusses, die von beiden Seiten anerkannt sind, findet die Zwangsvollstreckung statt. 7Die §§ 107 und 109 gelten entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens (Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz) vom 30.03.2000
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.05.2000 | Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens (Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz) | 30.03.2000 |
ermächtigung § 113Berichterstattung § 114(weggefallen) § 115- § 116 (weggefallen) § 117Verfahren bei Meinungs-
verschiedenheiten der beteiligten Verwaltungen § 118- § 120 (weggefallen) § 121(weggefallen) § 121a(weggefallen) § 122(weggefallen) § 123Inkrafttreten
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Rechtsprechung zu § 111 ArbGG
219 Entscheidungen zu § 111 ArbGG in unserer Datenbank:
- BAG, 23.07.2015 - 6 AZR 490/14
Anrufung des Ausschusses nach § 111 Abs. 2 ArbGG - Frist
Zum selben Verfahren:
- LAG Köln, 21.05.2014 - 5 Sa 76/14
Zulässigkeit der Kündigungsschutzklage eines Auszubildenden
- LAG Köln, 21.05.2014 - 5 Sa 76/14
- LAG Hamm, 09.03.2022 - 3 Sa 1174/21
Kein Schlichtungsverfahren nach § 111 Abs. 2 Satz 5 ArbGG nach Beendigung des ...
- BAG, 29.04.2025 - 9 AZR 122/24
Vergütung eines Psychologischen Psychotherapeuten in Ausbildung
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- ArbG München, 24.10.2023 - 13 Ca 3742/23
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- ArbG München, 24.10.2023 - 13 Ca 3742/23
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Kein allgemeines Fragerecht nach Vorstrafen und Ermittlungsverfahren
- ArbG Köln, 20.05.2021 - 8 Ca 970/21
Berechnung des Mindestlohns für Psychotherapeuten in Ausbildung nach § 27 Abs. 4 ...
- BAG, 22.02.2018 - 6 AZR 50/17
Berufswechselkündigung - Kündigung mit längerer Frist
- ArbG Berlin, 02.04.2015 - 28 Ca 4629/14
Verhaltensbedingte fristlose Kündigung - Diebstahl - Beweiswürdigung - ...
Zum selben Verfahren:
- ArbG Berlin, 09.01.2015 - 28 Ca 4629/14
Verhaltensbedingte fristlose Kündigung - Diebstahl - Beweiswürdigung - ...
- ArbG Berlin, 09.01.2015 - 28 Ca 4629/14
Querverweise
Auf § 111 ArbGG verweisen folgende Vorschriften:
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Angelegenheit
- § 17 (Verschiedene Angelegenheiten)