(1) Die Zeugenschutzdienststelle kann Auskünfte über personenbezogene Daten der zu schützenden Person verweigern, soweit dies für den Zeugenschutz erforderlich ist.
(2) 1Öffentliche Stellen sind berechtigt, auf Ersuchen der Zeugenschutzdienststelle personenbezogene Daten der zu schützenden Person zu sperren oder nicht zu übermitteln. 2Sie sollen dem Ersuchen entsprechen, soweit entgegenstehende öffentliche Interessen oder schutzwürdige Interessen Dritter nicht überwiegen. 3Die Beurteilung der Erforderlichkeit der Maßnahme durch die Zeugenschutzdienststelle ist für die ersuchte Stelle bindend.
(3) Die Zeugenschutzdienststelle kann von nicht öffentlichen Stellen verlangen, personenbezogene Daten der zu schützenden Person zu sperren oder nicht zu übermitteln.
(4) Bei der Datenverarbeitung innerhalb der öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen ist sicherzustellen, dass der Zeugenschutz nicht beeinträchtigt wird.
(5) Die §§ 161, 161a der Strafprozessordnung bleiben unberührt.
(6) Die öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen teilen der Zeugenschutzdienststelle jedes Ersuchen um Bekanntgabe von gesperrten oder sonst von ihr bestimmten Daten unverzüglich mit.
dienststellen § 3Geheimhaltung, Verpflichtung § 4Verwendung personenbezogener Daten § 5Vorübergehende Tarnidentität § 6Aufhebung von Maßnahmen des Zeugenschutzes § 7Ansprüche gegen Dritte § 8Zuwendungen der Zeugenschutz-
dienststelle § 9Ansprüche Dritter § 10Zeugenschutz in justizförmigen Verfahren § 11Zeugenschutz bei freiheitsentziehenden Maßnahmen
Rechtsprechung zu § 4 ZSHG
3 Entscheidungen zu § 4 ZSHG in unserer Datenbank:
- LG Hamburg, 14.07.2005 - 326 T 7/05
Aktuelle Wohnanschrift als Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Durchführung ...
Zum selben Verfahren:
- LG Hamburg, 14.07.2005 - 318 T 7/05
Querverweise
Auf § 4 ZSHG verweisen folgende Vorschriften:
- Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz (ZSHG)
- § 6 (Aufhebung von Maßnahmen des Zeugenschutzes)