(1) Eine Person, ohne deren Angaben in einem Strafverfahren die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, kann mit ihrem Einverständnis nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt werden, wenn sie auf Grund ihrer Aussagebereitschaft einer Gefährdung von Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit oder wesentlicher Vermögenswerte ausgesetzt ist und sich für Zeugenschutzmaßnahmen eignet.
(2) Mit seinem Einverständnis kann ferner nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt werden, wer Angehöriger (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches) einer in Absatz 1 genannten Person ist oder ihr sonst nahe steht, auf Grund ihrer Aussagebereitschaft einer Gefährdung von Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit oder wesentlicher Vermögenswerte ausgesetzt ist und sich für Zeugenschutzmaßnahmen eignet.
(3) Sofern es für den Zeugenschutz erforderlich ist, können Maßnahmen nach diesem Gesetz auf Angehörige (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches) einer in Absatz 1 oder 2 genannten Person oder ihr sonst nahe stehende Personen erstreckt werden, wenn diese sich hierfür eignen sowie ihr Einverständnis erklären.
(4) 1Maßnahmen nach diesem Gesetz können beendet werden, wenn eine der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nicht vorlag oder nachträglich weggefallen ist. 2Soweit eine Gefährdung der zu schützenden Person fortbesteht, richten sich die Schutzmaßnahmen nach allgemeinem Gefahrenabwehrrecht. 3Die Beendigung des Strafverfahrens führt nicht zur Aufhebung der Zeugenschutzmaßnahmen, soweit die Gefährdung fortbesteht.
dienststellen § 3Geheimhaltung, Verpflichtung § 4Verwendung personenbezogener Daten § 5Vorübergehende Tarnidentität § 6Aufhebung von Maßnahmen des Zeugenschutzes § 7Ansprüche gegen Dritte § 8Zuwendungen der Zeugenschutz-
dienststelle § 9Ansprüche Dritter § 10Zeugenschutz in justizförmigen Verfahren § 11Zeugenschutz bei freiheitsentziehenden Maßnahmen
Rechtsprechung zu § 1 ZSHG
7 Entscheidungen zu § 1 ZSHG in unserer Datenbank:
- VG Hannover, 26.03.2009 - 6 A 14/09
Zeugenschutz, Beendigung: Verwaltungsakt; Zeugenschutzprogramm, Entlassung
Zum selben Verfahren:
- OVG Niedersachsen, 22.06.2010 - 11 LA 292/09
Beendigung des Zeugenschutzes nach 1 Abs. 4 S. 1 ...
- OVG Niedersachsen, 22.06.2010 - 11 LA 292/09
- VG Regensburg, 24.03.2015 - RO 4 K 13.2151
Zeugenschutzprogramm; Aufnahme; Eignung des Betroffenen
- AG Rosenheim, 15.12.2011 - 1 Cs 420 Js 18674/11
Üble Nachrede: Äußerungen über Partnerschaftsgewalt und Kindeswohlgefährdung in ...
- VG Berlin, 19.07.2012 - 1 L 181.12
Vorläufiges Rechtsschutzverfahren gegen Entlassung aus Zeugenschutzprogramm
- VG Gelsenkirchen, 12.02.2003 - 17 K 6037/01
Rechtswidrige Entlassung aus dem Zeugenschutzprogramm
- OLG Köln, 20.12.2002 - 4 WF 153/02
Veränderung des Aufenthaltsortes eines Ehegatten als Zeugenschutzmaßnahme
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 1 ZSHG:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Öffentlichkeit und Sitzungspolizei
- § 172 Nr. 1a
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Aufgaben der Polizei
- §§ 1 ff. (Allgemeines) (zu § 1 IV 2)