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https://dejure.org/gesetze/ZSHG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ ZSHG (https://dejure.org/gesetze/ZSHG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ ZSHG
__paste_bez__ __paste_norm__ Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/ZSHG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 8
Zuwendungen der Zeugenschutzdienststelle

1Zuwendungen der Zeugenschutzdienststelle dürfen nur in dem Umfang gewährt werden, als dies für den Zeugenschutz erforderlich ist. 2Sie können insbesondere zurückgefordert werden, wenn sie auf Grund wissentlich falscher Angaben gewährt worden sind.

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