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Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/ZSHG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ ZSHG (https://dejure.org/gesetze/ZSHG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ ZSHG
__paste_bez__ __paste_norm__ Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/ZSHG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 11
Zeugenschutz bei freiheitsentziehenden Maßnahmen

Entscheidungen der Zeugenschutzdienststelle, die Auswirkungen auf den Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe oder einer sonstigen freiheitsentziehenden Maßnahme haben können, dürfen nur im Einvernehmen mit dem Leiter der jeweiligen Vollzugseinrichtung getroffen werden.

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 11 ZSHG:

Was ist das?

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