(1) 1Ansprüche Dritter gegen die zu schützende Person werden durch Maßnahmen nach diesem Gesetz nicht berührt. 2Mit Aufnahme in den Zeugenschutz hat die zu schützende Person sie der Zeugenschutzdienststelle offen zu legen.
(2) Die Zeugenschutzdienststelle trägt dafür Sorge, dass die Erreichbarkeit der zu schützenden Person im Rechtsverkehr nicht durch Maßnahmen des Zeugenschutzes vereitelt wird.
dienststellen § 3Geheimhaltung, Verpflichtung § 4Verwendung personenbezogener Daten § 5Vorübergehende Tarnidentität § 6Aufhebung von Maßnahmen des Zeugenschutzes § 7Ansprüche gegen Dritte § 8Zuwendungen der Zeugenschutz-
dienststelle § 9Ansprüche Dritter § 10Zeugenschutz in justizförmigen Verfahren § 11Zeugenschutz bei freiheitsentziehenden Maßnahmen
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Rechtsprechung zu § 9 ZSHG
3 Entscheidungen zu § 9 ZSHG in unserer Datenbank:
- LG Hamburg, 14.07.2005 - 326 T 7/05
Aktuelle Wohnanschrift als Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Durchführung ...
- LG Bonn, 01.03.2017 - 6 T 29/17
Antrag eines am Zeugenschutzprogramm teilnehmenden Schudners auf Eröffnung eines ...
- LG Hamburg, 14.07.2005 - 318 T 7/05