Bundesrechtsanwaltsordnung

   Siebenter Teil - Anwaltsgerichtliches Verfahren (§§ 116 - 161a)   
   Zweiter Abschnitt - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 119 - 141)   
   Zweiter Unterabschnitt - Einleitung des Verfahrens (§§ 121 - 133)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 132
Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses

Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen nicht mehr anfechtbaren Beschluß abgelehnt, so kann der Antrag auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel und nur innerhalb von fünf Jahren, seitdem der Beschluß rechtskräftig geworden ist, erneut gestellt werden.

Rechtsprechung zu § 132 BRAO

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