Bundesrechtsanwaltsordnung
| Elfter Teil - Vollstreckung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen und Kosten sowie Tilgung (§§ 204 - 205a) |
(1) Die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Absatz 1 Nummer 5) und die Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis (§ 114 Absatz 2 Nummer 5) werden mit der Rechtskraft des Urteils wirksam.
(2) Warnung und Verweis (§ 114 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2 Nummer 1 und 2) gelten mit der Rechtskraft des Urteils als vollstreckt.
(3) 1Die Geldbuße (§ 114 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2 Nummer 3) wird auf Grund einer von dem Vorsitzenden der Kammer des Anwaltsgerichts erteilten, mit der Bescheinigung der Rechtskraft versehenen beglaubigten Abschrift der Entscheidungsformel nach den Vorschriften vollstreckt, die für die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten. 2§ 767 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, nur insoweit zulässig sind, als sie nicht im anwaltsgerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden konnten. 3Solche Einwendungen sind im Wege der Klage bei dem in § 797 Absatz 5 der Zivilprozessordnung bezeichneten Gericht geltend zu machen. 4Sie fließt der Rechtsanwaltskammer zu. 5Die Vollstreckung wird von der Rechtsanwaltskammer betrieben.
(4) Die Beitreibung der Geldbuße wird nicht dadurch gehindert, dass die Zulassung des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens erloschen ist.
(5) 1Das Verbot, als Vertreter oder Beistand auf bestimmten Rechtsgebieten tätig zu werden (§ 114 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2 Nummer 4), wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. 2In die Verbotsfrist wird die Zeit eines gemäß § 150 oder § 161a angeordneten vorläufigen Verbots eingerechnet.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.08.2022 | Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 07.07.2021 | |
| 18.05.2017 | Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 12.05.2017 | |
| 01.09.2009 | Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften | 30.07.2009 |
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Rechtsprechung zu § 204 BRAO
6 Entscheidungen zu § 204 BRAO in unserer Datenbank:
- BGH, 30.09.2019 - AnwZ (Brfg) 32/18
Berufung gegen die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft; Sperrfrist für die ...
- BGH, 20.04.2009 - AnwZ (B) 103/08
Zuständiges Gericht für Einwände gegen die Vollstreckung einer Geldbuße nach § ...
- AGH Nordrhein-Westfalen, 09.05.2014 - 2 AGH 4/14
Für abgelehnte Aussetzung von Vertretungsverbot ist Anwaltsgericht zuständig
- AGH Nordrhein-Westfalen, 10.01.2020 - 2 AGH 23/19
- BGH, 08.10.1986 - VIII ZB 41/86
Rückwirkende Beseitigung der Rechtskraftfolgen durch Wiedereinsetzung
- AGH Schleswig-Holstein, 22.01.1999 - 2 AGH 25/98
Querverweise
Auf § 204 BRAO verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Vollstreckung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen und Kosten sowie Tilgung
- § 205 (Beitreibung der Kosten)