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Bundesrechtsanwaltsordnung

   Sechster Teil - Anwaltsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen (§§ 113 - 115c)   
Gliederung
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https://dejure.org/gesetze/BRAO/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ BRAO (https://dejure.org/gesetze/BRAO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ BRAO
__paste_bez__ __paste_norm__ Bundesrechtsanwaltsordnung (https://dejure.org/gesetze/BRAO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Bundesrechtsanwaltsordnung
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§ 114
Anwaltsgerichtliche Maßnahmen

(1) Anwaltsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Rechtsanwälte

1. Warnung,
2. Verweis,
3. Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
4. Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter oder Beistand für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren tätig zu werden,
5. Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft.

(1a) Im Fall des § 73 Absatz 2 Satz 2 tritt an die Stelle der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft

1. bei Mitgliedern von Geschäftsführungsorganen die Aberkennung der Eignung, eine Berufsausübungsgesellschaft zu vertreten und ihre Geschäfte zu führen, und
2. bei Mitgliedern von Aufsichtsorganen die Aberkennung der Eignung, Aufsichtsfunktionen einer Berufsausübungsgesellschaft wahrzunehmen.

(2) Anwaltsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften

1. Warnung,
2. Verweis,
3. Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,
4. Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren als Vertreter oder Beistand tätig zu werden,
5. Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis.

(3) Die anwaltsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 22.10.2024 (BGBl. I Nr. 320), in Kraft getreten am 01.01.2025 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2025
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften22.10.2024BGBl. I Nr. 320
01.08.2022
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe07.07.2021BGBl. I S. 2363

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Rechtsprechung zu § 114 BRAO

357 Entscheidungen zu § 114 BRAO in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 357 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 114 BRAO verweisen folgende Vorschriften:

    Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
      Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte
        Berufliche Zusammenarbeit
          § 59j (Geschäftsführungsorgane; Aufsichtsorgane)
     
      Die Rechtsanwaltskammern
        Organe der Rechtsanwaltskammer
          Vorstand
            § 66 (Verlust der Wählbarkeit)
     
      Anwaltsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen
        § 114a (Wirkungen des Vertretungsverbots und Zuwiderhandlungen)
        § 115 (Verjährung von Pflichtverletzungen)
        § 115b (Anderweitige Ahndung)
     
      Anwaltsgerichtliches Verfahren
        Allgemeines
          Allgemeine Verfahrensregeln
            § 118a (Verhältnis des anwaltsgerichtlichen Verfahrens zu berufsaufsichtlichen Verfahren nach anderen Berufsgesetzen)
        Rechtsmittel
          Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofes
            § 145 (Revision)
        Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme
          § 156 (Zuwiderhandlungen gegen das Verbot)
          § 158 (Außerkrafttreten des Verbots)
          § 161a (Gegenständlich beschränktes Vertretungsverbot)
     
      Vollstreckung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen und Kosten sowie Tilgung
        § 204 (Vollstreckung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen)
        § 205a (Tilgung)
     
      Ausländische Rechtsanwaltsberufe und Berufsausübungsgesellschaften
        § 207 (Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer und berufliche Stellung; Rücknahme und Widerruf)
     
      Anlage
        Anlage 2 ((zu § 193 Satz 1 und § 195 Satz 1) Gebührenverzeichnis)
Was ist das?

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