Bundesrechtsanwaltsordnung
Siebenter Teil - Anwaltsgerichtliches Verfahren (§§ 116 - 161a) |
Erster Abschnitt - Allgemeines (§§ 116 - 118g) |
Erster Unterabschnitt - Allgemeine Verfahrensregeln (§§ 116 - 118b) |
§ 118a
Verhältnis des anwaltsgerichtlichen Verfahrens zu berufsaufsichtlichen Verfahren nach anderen Berufsgesetzen
(1) 1Über eine Pflichtverletzung eines Mitglieds der Rechtsanwaltskammer, die zugleich Pflichten eines anderen Berufs verletzt, dessen Berufsaufsicht dieses Mitglied untersteht, ist zunächst im anwaltsgerichtlichen Verfahren zu entscheiden, wenn die Pflichtverletzung überwiegend mit der Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts in Zusammenhang steht. 2Ist kein Schwerpunkt der Pflichtverletzung erkennbar oder besteht kein Zusammenhang der Pflichtverletzung mit der Ausübung eines Berufs, so ist zunächst im anwaltsgerichtlichen Verfahren zu entscheiden, wenn das Mitglied hauptsächlich anwaltlich tätig ist.
(2) Kommt eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 oder Absatz 2 Nummer 4 oder 5 in Betracht, ist stets im anwaltsgerichtlichen Verfahren zu entscheiden.
(3) Gegenstand der Entscheidung im anwaltsgerichtlichen Verfahren ist nur die Verletzung der dem Mitglied obliegenden anwaltlichen Pflichten.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.08.2022 | Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 07.07.2021 | |
18.05.2017 | Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 12.05.2017 | |
19.07.2013 | Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer | 15.07.2013 |
Rechtsprechung zu § 118a BRAO
9 Entscheidungen zu § 118a BRAO in unserer Datenbank:
- AGH Niedersachsen, 16.03.2010 - AGH 27/09
Anwaltliches Berufsrecht: Untreuehandlungen im Zusammenhang mit einem notariellen ...
- OLG Köln, 06.11.2018 - 2 X(Not) 3/18
- OLG Hamburg, 11.09.2002 - 1 StO 2/02
Berufsgerichtliche Zuständigkeit für eine Berufspflichtverletzung bei ...
- BGH, 04.03.2013 - NotSt (Brfg) 1/12
Berufsrecht der Notare: Zuständigkeit für die Ahndung des Verstoßes eines ...
- BGH, 25.03.1985 - StbSt (R) 8/84
Führung der Bezeichnung "Mitglied der Rechtsanwaltskammer" durch den ...
- BGH, 12.10.2004 - WpSt (R) 1/04
Verbot der "Doppelverfolgung" bei Verstoß gegen die Berufsordnungen der ...
- BGH, 05.06.1989 - StbSt (R) 8/88
Rechtsmittel
- LG Berlin, 07.11.2008 - WiL 20/08
Kein genereller Vorrang der Berufsgerichtsbarkeit der Rechtsanwälte bei einem ...
- EGH Niedersachsen, 21.04.1988 - EGH 33/87
Querverweise
Auf § 118a BRAO verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Die Rechtsanwaltskammern
- Organe der Rechtsanwaltskammer
- Vorstand
- § 74 (Rügerecht des Vorstandes)