Bundesrechtsanwaltsordnung
Vierter Teil - Die Rechtsanwaltskammern (§§ 60 - 91) |
Zweiter Abschnitt - Organe der Rechtsanwaltskammer (§§ 63 - 91) |
Erster Unterabschnitt - Vorstand (§§ 63 - 77) |
(1) 1Der Vorstand kann das Verhalten eines Rechtsanwalts, durch das dieser ihm obliegende Pflichten verletzt hat, rügen, wenn die Schuld des Rechtsanwalts gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. 2§ 113 Absatz 2 und 4, die §§ 115b und 118 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 118a und 118b gelten entsprechend. 3Für die Verjährung und deren Ruhen gilt § 115 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 2. 4Die erste Anhörung des Rechtsanwalts unterbricht die Verjährung ebenso wie die erste Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft im anwaltsgerichtlichen Verfahren.
(2) Eine Rüge darf nicht erteilt werden,
1. | wenn gegen den Rechtsanwalt ein anwaltsgerichtliches Verfahren eingeleitet wurde oder | |
2. | während ein Verfahren nach § 123 anhängig ist. |
(3) Bevor die Rüge erteilt wird, ist der Rechtsanwalt zu hören.
(4) 1Der Bescheid des Vorstandes, durch den das Verhalten des Rechtsanwalts gerügt wird, ist zu begründen. 2Er ist dem Rechtsanwalt zuzustellen. 3Eine Abschrift des Bescheides ist der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht mitzuteilen.
(5) 1Gegen den Bescheid kann der Rechtsanwalt binnen eines Monats nach der Zustellung bei dem Vorstand Einspruch erheben. 2Über den Einspruch entscheidet der Vorstand; Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.
(6) 1Die Absätze 1 bis 5 sind auf zugelassene Berufsausübungsgesellschaften entsprechend anzuwenden, wenn in den Fällen des § 113 Absatz 3 die Bedeutung der Pflichtverletzung gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. 2§ 113 Absatz 5, die §§ 113b und 118c Absatz 2 sowie die §§ 118d bis 118f sind entsprechend anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2022 | Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 07.07.2021 | |
18.05.2017 | Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 12.05.2017 | |
01.09.2009 | Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften | 30.07.2009 |
pflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen § 77Abteilungen des Vorstandes
Rechtsprechung zu § 74 BRAO
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- BGH, 11.01.2016 - AnwZ (Brfg) 42/14
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Zum selben Verfahren:
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Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen ...
- BGH, 11.12.2019 - AnwZ (Brfg) 50/19
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- BGH, 03.07.2017 - AnwZ (Brfg) 45/15
Anwaltliches Berufsrecht: Abgrenzung einer einfachen Belehrung von einem ...
Querverweise
Auf § 74 BRAO verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte
- Berufliche Zusammenarbeit
- § 59j (Geschäftsführungsorgane; Aufsichtsorgane)
- Anwaltsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen
- § 115a (Rüge und anwaltsgerichtliche Maßnahme)
- Anwaltsgerichtliches Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Einleitung des Verfahrens
- § 123 (Antrag des Rechtsanwalts auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens)