Bundesrechtsanwaltsordnung
| Siebenter Teil - Anwaltsgerichtliches Verfahren (§§ 116 - 161a) |
| Erster Abschnitt - Allgemeines (§§ 116 - 118g) |
| Zweiter Unterabschnitt - Anwaltsgerichtliches Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften (§§ 118c - 118g) |
(1) Das anwaltsgerichtliche Verfahren gegen eine Leitungsperson und das anwaltsgerichtliche Verfahren gegen eine Berufsausübungsgesellschaft können miteinander verbunden werden.
(2) Von anwaltsgerichtlichen Maßnahmen gegen eine Berufsausübungsgesellschaft kann abgesehen werden, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Art der Pflichtverletzung, deren Häufigkeit und Gleichförmigkeit und des Schwerpunkts der Vorwerfbarkeit, neben der Verhängung einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme gegen die Leitungsperson nicht erforderlich erscheinen.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.08.2022 | Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 07.07.2021 |
gesellschaften § 118dVertretung von Berufsausübungs-
gesellschaften § 118eBesonderer Vertreter § 118fVerfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern § 118gVernehmung des gesetzlichen Vertreters
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