Bundesrechtsanwaltsordnung

   Siebenter Teil - Anwaltsgerichtliches Verfahren (§§ 116 - 161a)   
   Erster Abschnitt - Allgemeines (§§ 116 - 118g)   
   Zweiter Unterabschnitt - Anwaltsgerichtliches Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften (§§ 118c - 118g)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 118e
Besonderer Vertreter

(1) 1Hat die Berufsausübungsgesellschaft keinen gesetzlichen Vertreter oder sind alle gesetzlichen Vertreter der Berufsausübungsgesellschaft von der Vertretung ausgeschlossen, so bestellt der Vorsitzende des Gerichts, das mit der Sache befasst ist, für die Berufsausübungsgesellschaft einen besonderen Vertreter. 2Der besondere Vertreter hat im anwaltsgerichtlichen Verfahren bis zum Eintritt eines gesetzlichen Vertreters die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

(2) 1Vor Einreichung der Anschuldigungsschrift erfolgt die Bestellung des besonderen Vertreters auf Antrag der Staatsanwaltschaft. 2Für die Bestellung ist der Vorsitzende des Anwaltsgerichts zuständig.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021 (BGBl. I S. 2363), in Kraft getreten am 01.08.2022 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.08.2022
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe07.07.2021BGBl. I S. 2363

Querverweise

Auf § 118e BRAO verweisen folgende Vorschriften:

    Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
      Die Rechtsanwaltskammern
        Organe der Rechtsanwaltskammer
          Vorstand
            § 74 (Rügerecht des Vorstandes)
            § 74a (Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung)
     
      Anwaltsgerichtliches Verfahren
        Allgemeines
          Anwaltsgerichtliches Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften
            § 118d (Vertretung von Berufsausübungsgesellschaften)
Was ist das?

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