Bundesrechtsanwaltsordnung
| Vierter Teil - Die Rechtsanwaltskammern (§§ 60 - 91) |
| Zweiter Abschnitt - Organe der Rechtsanwaltskammer (§§ 63 - 91) |
| Erster Unterabschnitt - Vorstand (§§ 63 - 77) |
1Die Länder können durch Gesetz den Rechtsanwaltskammern allein oder gemeinsam mit anderen Stellen die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes übertragen. 2Das Gesetz regelt die Aufsicht und kann vorsehen, dass die Rechtsanwaltskammern auch für Antragsteller tätig werden, die nicht als Rechtsanwalt tätig werden wollen.
Fassung aufgrund des Vierten Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 11.12.2008
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 18.12.2008 | Viertes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften | 11.12.2008 |
pflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen § 77Abteilungen des Vorstandes
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