Bundesrechtsanwaltsordnung
Vierter Teil - Die Rechtsanwaltskammern (§§ 60 - 91) |
Zweiter Abschnitt - Organe der Rechtsanwaltskammer (§§ 63 - 91) |
Erster Unterabschnitt - Vorstand (§§ 63 - 77) |
(1) 1Die Mitglieder des Vorstandes werden auf vier Jahre gewählt. 2Die Wiederwahl ist zulässig.
(2) 1Alle zwei Jahre scheidet die Hälfte der Mitglieder aus, bei ungerader Zahl zum ersten Mal die größere Zahl. 2Die zum ersten Mal ausscheidenden Mitglieder werden durch das Los bestimmt.
(3) Wird die Zahl der Mitglieder des Vorstandes erhöht, so ist für die neu eintretenden Mitglieder, die mit dem Ablauf des zweiten Jahres ausscheiden, Absatz 2 Satz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Findet die Wahl, die auf Grund der Erhöhung der Zahl der Mitglieder des Vorstandes erforderlich wird, gleichzeitig mit einer Neuwahl statt, so sind beide Wahlen getrennt vorzunehmen.
Rechtsprechung zu § 68 BRAO
9 Entscheidungen zu § 68 BRAO in unserer Datenbank:
- BGH, 08.02.2010 - AnwZ (B) 80/09
Rechtsanwaltskammer: Zwei-Jahres-Turnus für Teilneuwahlen des Kammervorstandes; ...
Zum selben Verfahren:
- AGH Hamburg, 24.06.2009 - II ZU 8/07
Ungültige Wahl zum Vorstand einer Rechtsanwaltskammer
- BGH, 08.02.2010 - AnwZ (B) 112/09
Zulässigkeit eines anderen Turnus als zwei Jahre hinsichtlich der Teilneuwahl des ...
- BGH, 29.09.2010 - AnwZ (B) 112/09
Anfechtung einer Vorstandswahl für die Rechtsanwaltskammer wegen des ...
- BGH, 29.09.2010 - AnwZ (B) 80/09
Anfechtung einer Vorstandswahl für die Rechtsanwaltskammer wegen des ...
- AGH Hamburg, 24.06.2009 - II ZU 8/07
- BGH, 15.09.1969 - AnwZ (B) 6/69
Wahl des Vorstands einer Rechtsanwaltskammer
- AGH Niedersachsen, 23.10.2017 - AGH 22/17
- BGH, 16.10.2000 - AnwZ (B) 63/99
Geheime Wahl des Vorstands der Rechtsanwaltskammer
- BGH, 13.04.1992 - AnwZ (B) 2/92
Unzulässige Vorstandswahl durch Kammerversammlung
Querverweise
Auf § 68 BRAO verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Die Bundesrechtsanwaltskammer
- Organe der Bundesrechtsanwaltskammer
- Satzungsversammlung
- § 191b (Wahl der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung)