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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.11.2020 - 1 LB 611/18 OVG   

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https://dejure.org/2020,81655
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.11.2020 - 1 LB 611/18 OVG (https://dejure.org/2020,81655)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 24.11.2020 - 1 LB 611/18 OVG (https://dejure.org/2020,81655)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 24. November 2020 - 1 LB 611/18 OVG (https://dejure.org/2020,81655)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 102 Abs 4 SGB 9 vom 01.08.2016, § 185 Abs 5 SGB 9 2018 vom 01.01.2018, § 17 Abs 2 BRAO, § 67 Nr 1 BRAO, § 48a BNotO
    Begrenzung der Arbeitsassistenz für schwerbehinderten Rechtsanwalt (hier: Vorlesekraft) auf den Zeitraum bis zum Erreichen der rentenversicherungsrechtlichen Regelaltersgrenze

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 23.01.2018 - 5 C 9.16

    Arbeitsassistenz für eine Erwerbstätigkeit eines schwerbehinderten Menschen trotz

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.11.2020 - 1 LB 611/18
    - BVerwG, Urt. v. 23.01.2018 - 5 C 9.16 -, BVerwGE 161, 145, juris.

    Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch ergibt sich aus § 102 Abs. 4 SGB IX a. F. (in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung) und für Ansprüche ab dem 1. Januar 2018 aus dem gleichlautenden § 185 Abs. 5 SGB IX n. F. (siehe BVerwG, Urt. v. 23.01.2018 - 5 C 9/16 -, BVerwGE 161, 145, juris Rn. 5).

    Deshalb spricht auch schon die systematische Auslegung der beiden Vorschriften dafür, dass § 102 Abs. 4 SGB IX gerade keine kurzfristige Förderung, sondern eine dauerhafte "begleitende" Hilfeleistung normiert (siehe auch BVerwG, Urt. v. 23.01.2018 - 5 C 9.16 -, BVerwGE 161, 145, juris Rn. 13).

    Denn Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist nicht nur die Integration, sondern nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch die Ermöglichung von Chancengleichheit (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.01.2018 - 5 C 9.16 -, BVerwGE 161, 145, juris Rn. 17, 18).

    Entgegen der Auffassung des Beklagten steht ihm auch kein Ermessen bei der Bewilligung der Leistung zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.01.2018 - 5 C 9/16 -, BVerwGE 161, 145, juris Rn. 9; OVG M-V, Urt. v. 27.10.2020 - 1 LB 373/18 - OVG Saarland, Urt. v. 29.10.2019 - 2 A 300/18 - juris 1. Leitsatz.).

    Soweit der in § 102 Abs. 4 SGB IX gewährte Anspruch durch den Begriff der Notwendigkeit begrenzt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.01.2018 - 5 C 9/16 BVerwGE 161, 145, juris Rn. 9 ff.; OVG M-V, Urt. v. 27.10.2020 - 1 LB 373/18 - OVG Saarland, Urt. v. 29.10.2019 - 2 A 300/18 - 2. Leitsatz und Rn. 22; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 18.05.2011 - OVG 6 B1.09 -, juris Rn. 14), gibt dieser Begriff für die zeitliche Dauer der Leistungsbewilligung nichts her.

  • VGH Hessen, 27.02.2020 - 10 A 1852/18

    Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben - Erreichen der

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.11.2020 - 1 LB 611/18
    - HessVGH, Urt. v. 27.02.2020 - 10 A 1852/18 -, unveröffentlicht.

    Zu Recht hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, dass für die Frage nach dem Ende des Arbeitslebens nicht pauschal für sämtliche Betätigungsfelder unter generellem Einschluss von Selbstständigen auf die (rentenversicherungsrechtliche) Regelaltersgrenze (§§ 35, 235 SGB VI) abgestellt werden könne (vgl. auch HessVGH, Urt. v. 27.02.2020 - 10 A 1852/18 -, unveröffentl., S. 16 des Urteilsumdrucks).

    Denkbar wäre auch, dass für diese Frage vielmehr ein Verhältnis zwischen einerseits denjenigen zu bilden ist, die nach Erreichen der rentenversicherungsrechtlichen Regelaltersgrenze ihre bisher ausgeübte selbstständige Tätigkeit aufgeben und in den Ruhestand treten, und andererseits denjenigen, die diesen Beruf anschließend fortführen Der Hessische Verwaltungsgerichtshof ist hierzu der Ansicht, dass wenn in der Praxis die Mehrheit bis zu einer von der Regelaltersgrenze abweichenden Altersgrenze berufstätig sein müsse, so sei dem in diesen Berufsbereichen auch bei der Förderung schwerbehinderten Menschen zur Teilhabe am Arbeitsleben Rechnung zu tragen (vgl. HessVGH, Urt. v. 27.02.2020 - 10 A 1852/18 -, unveröffentl., S. 17 d. Urteilsumdrucks).

    So hat das Verwaltungsgericht bereits darauf hingewiesen, dass nach der Vorschrift des § 48a Bundesnotarordnung (BNotO) Notare, die ebenfalls freiberuflich, selbstständig tätige, juristische Berater wie Rechtsanwälte sind, die Altersgrenze erst mit dem Ende des Monats erreichen, in dem sie das 70. Lebensjahr vollenden (vgl. auch HessVGH, Urt. v. 27.02.2020 - 10 A 1852/18 -, unveröffentl., S. 17 d. Urteilsumdrucks).

    Der erkennende Senat weicht bei seiner Entscheidung zwar nicht von dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Februar 2020 (- 10 A 1852/18 -, unveröffentl.) ab, schon weil es in der dortigen Entscheidung um die Beurteilung des Begriffs des Arbeitslebens für eine andere selbstständig tätige Berufsgruppe ging, für die die Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht einschlägig waren.

  • BVerwG, 27.07.2018 - 5 B 1.18

    Anwendbarkeit des § 21 Abs. 1 Nr. 2 SchwbAV (juris: SchwbAV 1988) auf den

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.11.2020 - 1 LB 611/18
    - BVerwG, Beschl. v. 27.07.2018 - 5 B 1.18 -, juris.

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Voraussetzungen des Kostenübernahmeanspruchs für eine Arbeitsassistenz für einen schwerbehinderten Menschen in § 102 Abs. 4 SGB IX abschließend geregelt (BVerwG, Beschl. v. 27.07.2018 - 5 B 1.18 -, juris Rn. 10).

    Mit der bereits genannten Entscheidung (BVerwG, Beschl. v. 27.07.2018 - 5 B 1.18 -, juris Rn. 10) hat das Bundesverwaltungsgericht es abgelehnt, § 21 Abs. 1 Nummer 2 SchwbAV einschränkend anzuwenden und mit der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das vorgehende Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vom 06.10.2017 - OVGE 6 B 86.15) - bestätigt.

  • VG Schwerin, 18.04.2018 - 6 A 2151/16

    Kostenübernahme für Arbeitsassistenz bei blindem Rechtsanwalt

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.11.2020 - 1 LB 611/18
    Schwerin vom 18. April 2018 - 6 A 2151/16 SN - wird zurückgewiesen.

    Mit Urteil vom 18. April 2018 - 6 A 2151/16 SN - hat das Verwaltungsgericht Schwerin den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 20. Januar 2016 und des Widerspruchsbescheids vom 13. Juni 2016 verpflichtet, die tatsächlichen Kosten des Klägers für die von diesem im Hinblick auf dessen selbstständige Tätigkeit als Rechtsanwalt beschäftigte Arbeitsassistenz in Höhe von monatlich 1.807,50 Euro für den Zeitraum vom 1. September 2016 bis zum 30. Juni 2018 zu übernehmen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 18. April 2018 (Az: 6 A 2151/16 SN) abzuändern und die Klage als unbegründet abzuweisen.

  • OVG Saarland, 29.10.2019 - 2 A 300/18

    Arbeitsassistenz für Verwaltungsfachangestellten

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.11.2020 - 1 LB 611/18
    Entgegen der Auffassung des Beklagten steht ihm auch kein Ermessen bei der Bewilligung der Leistung zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.01.2018 - 5 C 9/16 -, BVerwGE 161, 145, juris Rn. 9; OVG M-V, Urt. v. 27.10.2020 - 1 LB 373/18 - OVG Saarland, Urt. v. 29.10.2019 - 2 A 300/18 - juris 1. Leitsatz.).

    Soweit der in § 102 Abs. 4 SGB IX gewährte Anspruch durch den Begriff der Notwendigkeit begrenzt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.01.2018 - 5 C 9/16 BVerwGE 161, 145, juris Rn. 9 ff.; OVG M-V, Urt. v. 27.10.2020 - 1 LB 373/18 - OVG Saarland, Urt. v. 29.10.2019 - 2 A 300/18 - 2. Leitsatz und Rn. 22; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 18.05.2011 - OVG 6 B1.09 -, juris Rn. 14), gibt dieser Begriff für die zeitliche Dauer der Leistungsbewilligung nichts her.

  • BVerwG, 21.12.2005 - 5 C 26.04

    Altersgrenze bei Leistungen zur Eingliederung in das Arbeitsleben; Betreuung in

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.11.2020 - 1 LB 611/18
    - BVerwG, Urt. v. 21.12.2005 - 5 C 26.04 -, juris.

    Vielmehr knüpft dieser Begriff auch an den gesellschaftlichen Rahmen der Arbeitsphase des menschlichen Lebens an, in dem sich die Arbeitsweise des menschlichen Lebens vollzieht und welche mit dem Eintritt in das Rentenalter in der Regel ihren Abschluss findet (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.12.2005 - 5 C 26.04 -, juris Rn. 14).

  • BVerwG, 12.01.2022 - 5 C 6.20

    Erreichen des Regelrentenalters schließt Übernahme der Kosten einer notwendigen

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.11.2020 - 1 LB 611/18
    Am 30. Oktober 2020 hat der Beklagte beantragt, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, da beim Bundesverwaltungsgericht zum Az. 5 C 6.20 die Revision gegen ein Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Februar 2020 - 2010 A 1852/18 - anhängig sei.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.10.2017 - 6 B 86.15

    Kostenübernahme für Arbeitsassistenz eines selbstständig tätigen

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.11.2020 - 1 LB 611/18
    Mit der bereits genannten Entscheidung (BVerwG, Beschl. v. 27.07.2018 - 5 B 1.18 -, juris Rn. 10) hat das Bundesverwaltungsgericht es abgelehnt, § 21 Abs. 1 Nummer 2 SchwbAV einschränkend anzuwenden und mit der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das vorgehende Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vom 06.10.2017 - OVGE 6 B 86.15) - bestätigt.
  • OVG Sachsen, 02.10.2020 - 3 A 1248/19

    Hilfe im Arbeitsleben; Erwerbsminderung; Arbeitsassistenz; Arbeitsplatz; Minijob;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.11.2020 - 1 LB 611/18
    Sollte der Kläger seine Rechtsanwaltstätigkeit nur noch in derartig geringem Umfang ausüben, dass nicht mehr seine berufliche Tätigkeit gegenüber dem Rentenbezug im Vordergrund steht und seine Rechtsanwaltstätigkeit sich nicht mehr als wirtschaftlich erweist, würde eine begleitende Hilfe nicht mehr dem (wirtschaftlich orientierten) Arbeitsleben dienen (siehe hierzu auch § 102 Abs. 2 Satz 3 SGB IX a. F., danach gelten als Arbeitsplätze auch Stellen, auf denen Beschäftigte befristet oder als Teilzeitbeschäftigte mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich beschäftigt werden; siehe hierzu auch OVG Bautzen, Beschl. v. 02.10.2020 - 3 A 1248/19 -, juris).
  • OVG Bremen, 15.10.2003 - 2 B 304/03

    Arbeitsassistenz

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.11.2020 - 1 LB 611/18
    Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in dieser Entscheidung den Leitsatz aufgestellt, dass es angesichts des klaren Wortlauts und der eindeutigen Systematik des § 102 SGB IX nicht nachvollziehbar erscheine, dass dem Integrationsamt hinsichtlich der Höhe der Mittel, die für eine notwendige Arbeitsassistenz nach Absatz 4 dieser Vorschrift übernommen werden, ein Ermessen zustehen solle (entgegen OVG Bremen, Beschl. v. 15.10.2003 - 2 B 304/03 -, FEVS 55, 334, juris).
  • VGH Hessen, 15.12.2016 - 10 B 2438/16

    Arbeitsassistenz für schwerbehinderte Menschen - Erreichen der Regelaltersgrenze

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