Bundesrechtsanwaltsordnung
| Zweiter Teil - Zulassung und allgemeine Vorschriften (§§ 4 - 37) |
| Erster Abschnitt - Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§§ 4 - 17) |
(1) 1Mit dem Erlöschen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 13) endet die Befugnis, die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" oder "Rechtsanwältin" zu führen. 2Die Bezeichnung darf auch nicht mit einem Zusatz, der auf die frühere Berechtigung hinweist, geführt werden.
(2) Die Rechtsanwaltskammer kann einem Rechtsanwalt, der wegen hohen Alters oder aus gesundheitlichen Gründen auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet, die Erlaubnis erteilen, seine Berufsbezeichnung mit dem Zusatz "im Ruhestand" weiterzuführen, der auch "i. R." abgekürzt werden kann.
(3) Die Rechtsanwaltskammer kann eine nach Absatz 2 erteilte Erlaubnis
| 1. | zurücknehmen, wenn nachträglich Umstände bekanntwerden, die zur Versagung der Erlaubnis geführt hätten, oder | |
| 2. | widerrufen, wenn nachträglich Umstände eintreten, die bei einem Rechtsanwalt das Erlöschen oder nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 den Widerruf der Zulassung nach sich ziehen würden. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.08.2021 | Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 | |
| 01.09.2009 | Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften | 30.07.2009 | |
| 01.06.2007 | Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft | 26.03.2007 |
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 17 BRAO
33 Entscheidungen zu § 17 BRAO in unserer Datenbank:
- AGH Nordrhein-Westfalen, 25.10.2024 - 1 AGH 16/24
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls
- VG Saarlouis, 30.06.2021 - 5 K 1435/20
Zum Anspruch eines potentiellen Regressgläubiger auf Mitteilung der Wohnanschrift ...
- AGH Nordrhein-Westfalen, 27.07.2011 - 1 AGH 22/11
Untrennbare Verbundenheit der Befugnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 22.10.2014 - 1 BvR 1815/12
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Berufsausübungsfreiheit gem. Art 12 ...
- BVerfG, 22.10.2014 - 1 BvR 1815/12
- LG Landshut, 19.03.2026 - 44 O 2414/18
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, Anfechtungsklage, aufschiebende ...
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.11.2020 - 1 LB 611/18
Begrenzung der Arbeitsassistenz für schwerbehinderten Rechtsanwalt (hier: ...
- BSG, 09.02.2010 - B 3 P 1/10 C
Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit - Formwirksamkeit - Anhörungsrüge - ...
- OLG Hamm, 26.09.2019 - 3 Ws 127/19
Klageerzwingungsverfahren, neue Tatsachen, hinreichende Konkretisierung, ...
- KG, 04.05.2012 - Not 24/11
Notar: Erlaubnis zur Bezeichnung "Notar a.D."
Querverweise
Auf § 17 BRAO verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Ausländische Rechtsanwaltsberufe und Berufsausübungsgesellschaften
- § 207 (Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer und berufliche Stellung; Rücknahme und Widerruf)