Bundesrechtsanwaltsordnung
Zweiter Teil - Zulassung und allgemeine Vorschriften (§§ 4 - 37) |
Erster Abschnitt - Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§§ 4 - 17) |
(1) 1Mit dem Erlöschen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 13) endet die Befugnis, die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" oder "Rechtsanwältin" zu führen. 2Die Bezeichnung darf auch nicht mit einem Zusatz, der auf die frühere Berechtigung hinweist, geführt werden.
(2) Die Rechtsanwaltskammer kann einem Rechtsanwalt, der wegen hohen Alters oder aus gesundheitlichen Gründen auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet, die Erlaubnis erteilen, seine Berufsbezeichnung mit dem Zusatz "im Ruhestand" weiterzuführen, der auch "i. R." abgekürzt werden kann.
(3) Die Rechtsanwaltskammer kann eine nach Absatz 2 erteilte Erlaubnis
1. | zurücknehmen, wenn nachträglich Umstände bekanntwerden, die zur Versagung der Erlaubnis geführt hätten, oder | |
2. | widerrufen, wenn nachträglich Umstände eintreten, die bei einem Rechtsanwalt das Erlöschen oder nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 den Widerruf der Zulassung nach sich ziehen würden. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2021 | Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 | |
01.09.2009 | Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften | 30.07.2009 | |
01.06.2007 | Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft | 26.03.2007 |
Rechtsprechung zu § 17 BRAO
30 Entscheidungen zu § 17 BRAO in unserer Datenbank:
- AGH Nordrhein-Westfalen, 27.07.2011 - 1 AGH 22/11
Untrennbare Verbundenheit der Befugnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 22.10.2014 - 1 BvR 1815/12
Verpflichtung zum Neuerwerb einer Fachanwaltsbezeichnung bei Wiederzulassung zur ...
- BVerfG, 22.10.2014 - 1 BvR 1815/12
- BSG, 09.02.2010 - B 3 P 1/10 C
Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit - Formwirksamkeit - Anhörungsrüge - ...
- VG Saarlouis, 30.06.2021 - 5 K 1435/20
Zum Anspruch eines potentiellen Regressgläubiger auf Mitteilung der Wohnanschrift ...
- OLG Hamm, 26.09.2019 - 3 Ws 127/19
Klageerzwingungsverfahren, neue Tatsachen, hinreichende Konkretisierung, ...
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.11.2020 - 1 LB 611/18
Begrenzung der Arbeitsassistenz für schwerbehinderten Rechtsanwalt (hier: ...
- KG, 04.05.2012 - Not 24/11
Notar: Erlaubnis zur Bezeichnung "Notar a.D."
- BGH, 27.08.2019 - AnwZ (Brfg) 35/19
Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen ...
Querverweise
Auf § 17 BRAO verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Ausländische Rechtsanwaltsberufe und Berufsausübungsgesellschaften
- § 207 (Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer und berufliche Stellung; Rücknahme und Widerruf)
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 209 (Kammermitgliedschaft von Inhabern einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz)