Bundesrechtsanwaltsordnung

   Zweiter Teil - Zulassung und allgemeine Vorschriften (§§ 4 - 37)   
   Erster Abschnitt - Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§§ 4 - 17)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 13
Erlöschen der Zulassung

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erlischt, wenn durch ein rechtskräftiges Urteil auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt ist oder wenn die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung bestandskräftig geworden ist.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.2007 (BGBl. I S. 358), in Kraft getreten am 01.06.2007 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.06.2007
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft26.03.2007BGBl. I S. 358

Rechtsprechung zu § 13 BRAO

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Querverweise

Auf § 13 BRAO verweisen folgende Vorschriften:

    Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
      Zulassung und allgemeine Vorschriften
        Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
          § 17 (Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung)
     
      Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte
        Allgemeines
          § 46b (Erlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt)
        Berufliche Zusammenarbeit
          § 59h (Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung; Abwickler)
     
      Die Rechtsanwaltskammern
        Allgemeines
          § 60 (Bildung und Zusammensetzung der Rechtsanwaltskammer)
     
      Anwaltsgerichtliches Verfahren
        Verfahren im ersten Rechtszug
          Hauptverhandlung vor dem Anwaltsgericht
            § 139 (Entscheidung des Anwaltsgerichts)
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