Bundesrechtsanwaltsordnung
| Zweiter Teil - Zulassung und allgemeine Vorschriften (§§ 4 - 37) |
| Erster Abschnitt - Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§§ 4 - 17) |
(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird wirksam mit der Aushändigung einer von der Rechtsanwaltskammer ausgestellten Urkunde.
(2) Die Urkunde darf erst ausgehändigt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
| 1. | vereidigt ist und | |
| 2. | den Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen oder eine vorläufige Deckungszusage vorgelegt hat. |
(3) Mit der Zulassung wird der Rechtsanwalt Mitglied der zulassenden Rechtsanwaltskammer.
(4) Nach der Zulassung darf die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Rechtsanwältin" oder "Rechtsanwalt" ausgeübt werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.08.2021 | Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 | |
| 18.05.2017 | Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 12.05.2017 | |
| 01.06.2007 | Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft | 26.03.2007 |
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Rechtsprechung zu § 12 BRAO
165 Entscheidungen zu § 12 BRAO in unserer Datenbank:
- BVerfG, 10.04.2026 - 1 BvR 1805/20
Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend die Befreiung von Syndikusanwälten ...
- OVG Bremen, 19.11.2025 - 2 D 7/25
Normenkontrolle über die Verordnung zur Durchführung des ...
- BFH, 17.05.2023 - II B 36/22
Schriftsätze als elektronische Dokumente
- BGH, 01.08.2025 - AnwZ (Brfg) 17/25
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Wege der Eingliederung gemäß § 11 ff. des ...
- OLG Hamm, 24.03.2026 - 4 U 108/25
Rechtmäßige Verurteilung des Beklagten als Vertreter eines Amts der EU zur ...
- LSG Hessen, 24.03.2026 - L 2 R 161/25
Zum selben Verfahren:
- LSG Hessen, 19.11.2024 - L 2 R 93/23
- BGH, 08.03.2023 - 1 StR 188/22
Scheinselbständige Rechtsanwälte, freie Mitarbeiter, Schwarzarbeiter
- FG München, 23.03.2015 - 4 K 1636/14
Berufsrecht der Steuerberater: Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft
Querverweise
Auf § 12 BRAO verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte
- Allgemeines
- § 46a (Zulassung als Syndikusrechtsanwalt)
- Ausländische Rechtsanwaltsberufe und Berufsausübungsgesellschaften
- § 207 (Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer und berufliche Stellung; Rücknahme und Widerruf)
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 209 (Kammermitgliedschaft von Inhabern einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz)